Die Familienbeihilfe ist die zentrale, nicht einkommensabhängige Grundleistung für Familien in Österreich. Sie wird zusammen mit dem Kinderabsetzbetrag ausgezahlt, ist nach Alter und Kinderzahl gestaffelt und bringt je nach Familiengröße zusätzliche Zuschläge. Alle Beträge in diesem Beitrag stammen vom Bundeskanzleramt Österreich und gelten laut amtlicher Angabe unverändert für die Kalenderjahre 2025, 2026 und 2027.
Was ist die Familienbeihilfe und wer bekommt sie?
Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Familienleistung, die Eltern oder Erziehungsberechtigte für ihre Kinder erhalten — unabhängig vom Einkommen der Eltern. Anspruch besteht grundsätzlich, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und in Österreich (oder unter bestimmten Voraussetzungen im EU-/EWR-Ausland bzw. der Schweiz) wohnt. Ob die Eltern berufstätig sind, spielt für den Anspruch auf die Grundleistung keine Rolle — das unterscheidet die Familienbeihilfe von einkommensabhängigen Zusatzleistungen wie dem Mehrkindzuschlag.
Die Grundregel: Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Danach läuft die Familienbeihilfe nur weiter, wenn eine Berufsausbildung fortgesetzt wird — regulär bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, bei erheblicher Behinderung bis zum 25. Lebensjahr.
Wie hoch ist die Familienbeihilfe 2026 nach Alter?
Die Beträge sind nach Alter gestaffelt und gelten pro Kind und Monat, unverändert für 2025, 2026 und 2027:
| Alter des Kindes | Betrag pro Monat |
|---|---|
| ab der Geburt | 138,40 € |
| ab 3 Jahren | 148,00 € |
| ab 10 Jahren | 171,80 € |
| ab 19 Jahren | 200,40 € |
Diese Beträge sind gegenüber 2024 unverändert — für 2025 bis 2027 wurde keine Erhöhung beschlossen. Das ist keine Vermutung, sondern die amtliche Formulierung des Bundeskanzleramts: Die Beträge gelten laut Originalquelle wortwörtlich „für die Kalenderjahre 2025, 2026 und 2027".
Wie groß ist der Kreis der Anspruchsberechtigten?
Zur Einordnung, wie zentral diese Leistung ist: Laut Bundeskanzleramt beziehen in Österreich rund 1,2 Millionen Anspruchsberechtigte Familienbeihilfe für insgesamt rund 1,9 Millionen Kinder. Das Familienservice des Bundeskanzleramts weist selbst darauf hin, dass bei dieser Größenordnung nicht zu jedem Einzelfall eine individuelle Auskunft möglich ist — für Einzelfragen, Datenänderungen (etwa Kontonummer oder Adresse) oder Bezugsbestätigungen ist ausdrücklich das Finanzamt Österreich zuständig, nicht die Fachabteilung des Bundeskanzleramts.
Wie wird die Familienbeihilfe beantragt?
Der Antrag erfolgt beim Finanzamt Österreich — nach der Geburt in der Regel formlos über das Standesamt (Geburtsmeldung) oder direkt online über FinanzOnline. Für die Erstbeantragung werden im Regelfall benötigt:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis des gemeinsamen Haushalts bzw. der Obsorge
- bei Zuzug aus dem Ausland: Meldezettel und ggf. Aufenthaltstitel
Kinderabsetzbetrag: die automatische Ergänzung
Zusätzlich zur Familienbeihilfe wird automatisch der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt — für 2025, 2026 und 2027 einheitlich 70,90 Euro pro Kind und Monat. Ein eigener Antrag ist nicht nötig, er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe überwiesen. Viele Eltern übersehen ihn in der Wahrnehmung, weil er nie separat ausgewiesen auf dem Konto ankommt, sondern als Teil des Gesamtbetrags.
Geschwisterstaffelung: mehr Geld pro Kind bei mehreren Kindern
Für jedes Kind erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag, wenn Familienbeihilfe für mehrere Kinder gleichzeitig gewährt wird — und zwar gestaffelt nach der Gesamtzahl der Kinder, nicht linear:
| Anzahl der Kinder | Zuschlag pro Kind und Monat |
|---|---|
| 2 Kinder | + 8,60 € |
| 3 Kinder | + 21,10 € |
| 4 Kinder | + 32,10 € |
| 5 Kinder | + 38,90 € |
| 6 Kinder | + 43,40 € |
| 7 und mehr Kinder | + 63,10 € |
Wichtig: Der Zuschlag wird für jedes Kind gewährt, sobald die entsprechende Kinderzahl erreicht ist — bei drei Kindern also dreimal 21,10 Euro, nicht einmalig.
Zuschlag für erheblich behinderte Kinder: zusätzlich 189,20 Euro pro Monat.
Schulstartgeld: der Extra-Betrag im August
Mit der Familienbeihilfe für August wird zusätzlich ein Schulstartgeld von 121,40 Euro pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt — ohne gesonderten Antrag. Für 2026 betrifft das Kinder, die zwischen 1. Jänner 2011 und 31. Dezember 2020 geboren wurden. Dieselbe Regelung (121,40 €) gilt auch für August 2025 und August 2027.
Mehrkindzuschlag: der einkommensabhängige Zusatz ab dem dritten Kind
Anders als die Familienbeihilfe selbst ist der Mehrkindzuschlag einkommensabhängig. Er steht Familien mit mindestens drei Kindern zu, für die Familienbeihilfe bezogen wird, und beträgt 24,40 Euro pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind. Voraussetzung: Das zu versteuernde Familieneinkommen des Vorjahres überschreitet 55.000 Euro nicht. Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden; ohne steuerpflichtige Einkünfte ist auch eine direkte Auszahlung möglich.
Rechenbeispiele — mit korrekt zugeordneten Altersstufen
Familie mit einem Kind (5 Jahre). Das Kind fällt in die Stufe „ab 3 Jahren": 148,00 € Familienbeihilfe plus 70,90 € Kinderabsetzbetrag, insgesamt 218,90 € pro Monat.
Familie mit zwei Kindern (7 und 12 Jahre). Das 7-jährige Kind liegt in der Stufe „ab 3 Jahren" (148,00 €), das 12-jährige in der Stufe „ab 10 Jahren" (171,80 €). Dazu kommen 141,80 € Kinderabsetzbetrag (2 × 70,90 €) und die Geschwisterstaffelung für zwei Kinder (2 × 8,60 € = 17,20 €). Insgesamt 478,80 € pro Monat.
Familie mit drei Kindern (4, 9 und 16 Jahre). Sowohl das 4-jährige als auch das 9-jährige Kind liegen in der Stufe „ab 3 Jahren" (je 148,00 €) — ein häufiger Rechenfehler ist, ein 9-jähriges Kind fälschlich der Stufe „ab 10 Jahren" zuzuordnen. Das 16-jährige Kind liegt in der Stufe „ab 10 Jahren" (171,80 €). Dazu kommen 212,70 € Kinderabsetzbetrag (3 × 70,90 €) und die Geschwisterstaffelung für drei Kinder (3 × 21,10 € = 63,30 €). Ohne Mehrkindzuschlag: 743,80 € pro Monat. Liegt das Familieneinkommen des Vorjahres unter 55.000 Euro, kommt für das dritte Kind zusätzlich der Mehrkindzuschlag von 24,40 € dazu — dann 768,20 € pro Monat.
Volljährige Kinder: Studium, Direktauszahlung und das Ende des Anspruchs
Nach dem 18. Geburtstag läuft die Familienbeihilfe nur weiter, wenn das Kind eine Berufsausbildung fortsetzt — Studium, Lehre, weiterführende Schule. Der Anspruch endet spätestens mit Vollendung des 24. Lebensjahres, bei erheblicher Behinderung mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Nach Abschluss einer Schulausbildung (etwa Matura an Gymnasium, HAK oder HTL) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe noch für 4 weitere Monate, auch ohne unmittelbaren Studienbeginn. Ein Beispiel: Wer im Juni 2026 maturiert, hat Anspruch bis Oktober 2026 — danach nur, wenn zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine weitere Ausbildung begonnen wird. Wird die Schulausbildung hingegen abgebrochen, endet der Anspruch sofort, nicht erst nach dieser Frist.
Direktauszahlung an das Kind: Volljährige Kinder können beantragen, dass die Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Konto überwiesen wird, statt an den Elternteil. Das ändert aber nichts daran, wer als „Familienbeihilfenbezieher" im steuerlichen Sinn gilt — etwa für die Frage, welcher Elternteil einen Familienbonus Plus beantragen kann.
Familienbeihilfe bei getrennt lebenden Eltern
Die Familienbeihilfe wird an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind hauptsächlich lebt (überwiegende Haushaltszugehörigkeit). Eine Aufteilung der Familienbeihilfe selbst zwischen den Eltern ist nicht vorgesehen — das unterscheidet sie vom Familienbonus Plus, der geteilt werden kann. Der andere Elternteil kann stattdessen den Unterhaltsabsetzbetrag beantragen, wenn er seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
Erhöhte Familienbeihilfe bei erheblicher Behinderung
Für erheblich behinderte Kinder gibt es zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe den bereits erwähnten Erhöhungszuschlag von 189,20 Euro pro Monat (2026). Eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor, wenn eine voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung besteht und der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, oder wenn das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst zu erhalten.
Ist das Kind bereits volljährig, gelten zusätzlich die üblichen Voraussetzungen für volljährige Kinder (etwa laufende Berufsausbildung) — die erhöhte Familienbeihilfe ist dann grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Für dauernd erwerbsunfähige Kinder entfällt die Altershöchstgrenze vollständig, wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag eingetreten ist — oder vor dem 25. Geburtstag, wenn sie während einer laufenden Berufsausbildung eintrat. Der Grad der Behinderung wird durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice festgestellt, nicht durch eine formlose ärztliche Bestätigung.
Familienbeihilfe und Familienbonus Plus: zwei getrennte Leistungen
Ein häufiges Missverständnis: Familienbeihilfe und Familienbonus Plus sind zwei unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlicher Logik.
| Familienbeihilfe | Familienbonus Plus | |
|---|---|---|
| Art der Leistung | direkte monatliche Auszahlung | Steuerabsetzbetrag |
| Einkommensabhängig? | Nein (der Mehrkindzuschlag als Zusatz schon) | betrifft nur, wer Lohn-/Einkommensteuer zahlt |
| Wer bezieht sie? | der hauptbetreuende Elternteil | wählbar aufgeteilt zwischen den Eltern |
| Voraussetzung für den jeweils anderen | — | Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind |
Der Zusammenhang ist einseitig: Ohne Anspruch auf Familienbeihilfe gibt es auch keinen Familienbonus Plus. Umgekehrt bedeutet ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht automatisch, dass auch der volle Familienbonus Plus genutzt wird — dafür braucht es eine ausreichende Steuerlast oder den Kindermehrbetrag.
Grenzüberschreitende Fälle in EU, EWR und Schweiz
Arbeitet ein Elternteil in Österreich, während das Kind in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz lebt, greifen die EU-Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. Ist Österreich vorrangig zuständig, besteht Anspruch auf die volle österreichische Familienbeihilfe; ist ein anderer Staat vorrangig zuständig und zahlt dieser eine niedrigere Familienleistung, kann Österreich die Differenz als Differenzzahlung ausgleichen. Für solche Fälle ist ebenfalls das Finanzamt Österreich zuständig, die Bearbeitung dauert aufgrund der Abstimmung zwischen den Staaten in der Regel länger als bei einem reinen Inlandsfall.
Was passiert bei Schulabbruch, Auslandsausbildung oder Familienwechsel?
- Schulabbruch: Wird eine Schulausbildung abgebrochen, endet der Anspruch auf Familienbeihilfe — eine Meldung an das Finanzamt Österreich ist erforderlich.
- Ausbildung im Ausland: Solange das Kind eine anerkannte Ausbildung absolviert und der Wohnsitz in Österreich bestehen bleibt, kann die Familienbeihilfe grundsätzlich weiterlaufen — die Auslandsausbildung ist dem Finanzamt zu melden.
- Änderungen der Familiensituation — Umzug, Scheidung, Todesfall — müssen dem Finanzamt gemeldet werden, da sie den Anspruch beeinflussen können.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Familienbeihilfe 2026?
Zwischen 138,40 € und 200,40 € pro Monat und Kind, je nach Alter, zuzüglich 70,90 € Kinderabsetzbetrag. Bei mehreren Kindern kommt die Geschwisterstaffelung dazu.
Wie wird die Familienbeihilfe bei getrennt lebenden Eltern geregelt?
Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, erhält die volle Familienbeihilfe. Eine Aufteilung ist nicht vorgesehen; der andere Elternteil kann den Unterhaltsabsetzbetrag beantragen.
Muss ich das Schulstartgeld extra beantragen?
Nein. Es wird automatisch mit der August-Familienbeihilfe ausgezahlt, für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren — 2026 betrifft das Kinder, die zwischen 1. Jänner 2011 und 31. Dezember 2020 geboren wurden.
Können auch Nicht-Österreicher Familienbeihilfe beziehen?
Ja, wenn sie mit ihren Kindern in Österreich leben und die entsprechenden Voraussetzungen — etwa ein rechtmäßiger Aufenthalt bzw. bei EU-/EWR-Bürger:innen die unionsrechtlichen Vorgaben — erfüllt sind.
Kann die Familienbeihilfe rückwirkend beantragt werden?
Ja, für zurückliegende Zeiträume, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren — die reguläre Frist für eine rückwirkende Beantragung beträgt fünf Jahre.
Gibt es eine Einkommensgrenze für die Familienbeihilfe?
Die Familienbeihilfe selbst ist nicht einkommensabhängig. Einkommensabhängig ist nur der Mehrkindzuschlag ab dem dritten Kind (Einkommensgrenze 55.000 € im Vorjahr).
Was ist der Unterschied zwischen Geschwisterstaffelung und Mehrkindzuschlag?
Die Geschwisterstaffelung ist ein automatischer Zuschlag zur Familienbeihilfe ab dem zweiten Kind, unabhängig vom Einkommen. Der Mehrkindzuschlag ist eine separate, einkommensabhängige Leistung ab dem dritten Kind, die eigens über die Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden muss.
Wie viele Kinder beziehen in Österreich Familienbeihilfe?
Rund 1,9 Millionen Kinder bei rund 1,2 Millionen Anspruchsberechtigten, laut Bundeskanzleramt Österreich.
Bekomme ich eine erhöhte Familienbeihilfe bei einer Behinderung des Kindes?
Ja, wenn eine voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent vorliegt, oder das Kind dauernd außerstande ist, sich selbst zu erhalten. Der Zuschlag beträgt 2026 monatlich 189,20 Euro und muss durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice belegt werden.
Wo beantrage ich die Familienbeihilfe?
Beim Finanzamt Österreich, in der Regel online über FinanzOnline oder formlos über die Geburtsmeldung beim Standesamt. Für allgemeine Fragen steht zusätzlich die kostenlose Servicenummer des Familienservice zur Verfügung (0800 240 262, Mo–Do 9–15 Uhr).
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Quelle: Bundeskanzleramt Österreich, „Familienbeihilfenbeträge" (bundeskanzleramt.gv.at, Beträge gültig für 2025, 2026, 2027) sowie oesterreich.gv.at zum Mehrkindzuschlag. Was für deine Familie konkret gilt, klärt Amalia mit dir.




