Der Familienbonus Plus ist der zentrale Steuerabsetzbetrag für Familien in Österreich. Anders als eine Steuervergünstigung, die nur die Bemessungsgrundlage senkt, reduziert er die tatsächlich zu zahlende Steuer direkt — Euro für Euro. Dieser Beitrag zeigt, wie viel er 2026 bringt, wer Anspruch hat, wie er beantragt wird und wo Eltern am häufigsten Geld liegen lassen. Alle Beträge stammen von der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Finanzen (Stand der Aktualisierung: 1. Jänner 2026).
Wie der Familienbonus Plus wirkt
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag: Er senkt nicht die Bemessungsgrundlage, sondern direkt die berechnete Einkommen- oder Lohnsteuer. Er unterliegt einer monatlichen Betrachtungsweise und kann ab dem Monat beantragt werden, in dem das Kind zur Welt kommt.
Wichtig für die Erwartungshaltung: Der Bonus kann die Steuer höchstens auf null senken. Ist die Steuerlast niedriger als der zustehende Bonus, verfällt der übersteigende Teil — mit einer Ausnahme: dem Kindermehrbetrag (siehe unten), der auch ausgezahlt wird, wenn keine oder nur geringe Steuer anfällt.
Wie viel Familienbonus Plus gibt es 2026 pro Kind?
Die Beträge haben sich seit der Einführung 2019 mehrfach verändert. Für die aktuelle Rechtslage zählt ausschließlich die Fassung 2024–2026:
| Zeitraum | Kind bis 18 Jahre (monatlich / jährlich) | Kind über 18, noch Familienbeihilfe (monatlich / jährlich) |
|---|---|---|
| 2021 | 125,00 € / 1.500 € | 41,68 € / 500 € |
| 2022–2023 | 166,68 € / 2.000 € | 54,18 € / 650 € |
| 2024–2026 | 166,68 € / 2.000 € | 58,34 € / 700 € |
Für 2026 gilt somit: bis zu 2.000 Euro pro Jahr für jedes Kind bis zum 18. Geburtstag, und 700 Euro pro Jahr für volljährige Kinder, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird. Beide Beträge gelten pro Kind und werden für jedes Kind im Haushalt einzeln berechnet — bei zwei Kindern unter 18 sind das in Summe bis zu 4.000 Euro im Jahr, die sich die Eltern teilen oder die ein Elternteil allein beansprucht.
Der Betrag kann für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden — nicht mehrfach, egal wie viele Personen unterhaltsverpflichtet sind.
Wer hat 2026 Anspruch?
Grundvoraussetzung ist, dass für das Kind österreichische Familienbeihilfe bezogen wird (geregelt im Familienlastenausgleichsgesetz 1967) — oder eine Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung, was rechtlich gleichgestellt ist. Zusätzlich gilt:
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sein (Lohn- oder Einkommensteuer zahlen).
- Das Kind muss in Österreich, einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz wohnen. Lebt es im EU-/EWR-Ausland und wird dort eine höhere Familienleistung bezahlt, sodass die österreichische Differenzzahlung rechnerisch null beträgt, steht der Familienbonus Plus trotzdem zu.
- Wird die Familienbeihilfe bei volljährigen Kindern direkt auf deren eigenes Konto überwiesen, bleibt für den Familienbonus Plus weiterhin der Elternteil antragsberechtigt, der die Familienbeihilfe bezieht.
- Steht der Anspruch auf Familienbeihilfe ausnahmsweise dem Kind selbst zu (etwa bei behinderten Kindern mit eigenem Haushalt, die von den Eltern nicht überwiegend Unterhalt erhalten), entfällt der Familienbonus Plus für die Eltern.
Wer darf den Antrag stellen — und wie wird aufgeteilt?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich zwei Personen: die Person, die die Familienbeihilfe bezieht, und entweder deren (Ehe-)Partner:in oder die unterhaltsverpflichtete Person, der ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Bei zusammenlebenden (Ehe-)Paaren gibt es drei Aufteilungsmöglichkeiten — die Summe darf pro Kind nie mehr als der volle Bonus sein:
- Jede Person beantragt die Hälfte.
- Die familienbeihilfenbeziehende Person beantragt den vollen Betrag, die andere Person nichts.
- Umgekehrt: die (Ehe-)Partner:in beantragt den vollen Betrag, die familienbeihilfenbeziehende Person nichts.
Wichtig: Wird in Summe mehr als der volle Bonus beantragt, kürzt das Finanzamt automatisch beide Anteile auf jeweils die Hälfte — unabhängig davon, was ursprünglich beantragt war. Eine Abstimmung zwischen den Elternteilen vor der Antragstellung erspart eine unerwünschte Nachzahlung.
Wie und wo wird der Familienbonus Plus beantragt?
Es gibt zwei Wege, die sich nicht gegenseitig ausschließen, aber aufeinander abgestimmt werden müssen:
1. Beim Arbeitgeber, unterjährig. Mit dem Formular E 30. Der Bonus wird dann monatlich direkt in der Lohnverrechnung berücksichtigt — das erhöht das monatliche Nettogehalt, statt erst am Jahresende zurückerstattet zu werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss das Formular auch beim neuen Arbeitgeber neu eingereicht werden.
2. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (ANV). Über FinanzOnline oder mit Papierformular, mit der Beilage L1k (wenn sich die familiären Verhältnisse im Jahr nicht geändert haben) oder L1k-bF (bei besonderen Verhältnissen wie Trennung, neuer Partnerschaft, Tod eines Elternteils oder nicht vollständig erfüllter Unterhaltspflicht während des Jahres). Für jedes Kind ist eine eigene Beilage nötig.
Bei einem Jobwechsel während des Jahres ist das Formular E 30 erneut beim neuen Arbeitgeber abzugeben — es wird nicht automatisch übernommen. Wer das versäumt, bekommt den Bonus für die betroffenen Monate nicht über die Lohnverrechnung, sondern muss ihn über die Arbeitnehmerveranlagung nachholen.
Der wichtigste Stolperstein: Wer den Bonus bereits beim Arbeitgeber beantragt hat, muss ihn in der Arbeitnehmerveranlagung trotzdem noch einmal angeben. Geschieht das nicht, kann es zu einer ungewollten Nachzahlung kommen. In der Veranlagung lässt sich außerdem eine andere Aufteilung wählen als beim Arbeitgeber.
Der Kindermehrbetrag: die Ergänzung für geringe Einkommen
Wer wenig oder gar keine Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlt, kann vom Familienbonus Plus allein nicht profitieren — dafür gibt es den Kindermehrbetrag. Für 2026 gilt: Er deckt die Differenz zwischen der berechneten Einkommensteuer (vor Absetzbeträgen) und 700 Euro pro Kind ab und wird auch dann ausgezahlt, wenn wenig oder keine Steuer anfällt.
Voraussetzungen für 2026:
- Erwerbstätigkeit oder Ersatzleistung: An mindestens 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige Einkünfte, oder das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld.
- Geringes Einkommen, gestaffelt nach Kinderzahl (Einkommensgrenze, unter der die Einkommensteuer jeweils den genannten Betrag nicht überschreitet):
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherstatus oder ebenfalls geringes Einkommen der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners.
Kind lebt im Ausland: Wann sich der Betrag ändert
Wohnt das anspruchsvermittelnde Kind nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz, wird der Betrag an das dortige Preis- und Lohnniveau angepasst — Folge einer Gesetzesänderung (BGBl. I Nr. 135/2022), nachdem der EuGH am 16. Juni 2022 die ursprüngliche Indexierungsregelung als unionsrechtswidrig beurteilt hatte. Seither gilt neu geregelt:
- Höherer Betrag als in Österreich für Kinder in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.
- Niedrigerer Betrag für Kinder in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- Gleicher Betrag für Kinder in Liechtenstein.
Warum die Beträge seit 2024 nicht weiter gestiegen sind
Mehrere andere steuerliche Absetzbeträge werden seit der Abschaffung der kalten Progression jährlich automatisch valorisiert. Der Familienbonus Plus selbst zählt laut den aktuellen Angaben des Finanzministeriums nicht dazu: Für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 gelten unverändert dieselben Beträge (2.000 € bzw. 700 €). Eine automatische, inflationsbedingte Erhöhung dieser beiden Beträge ist damit — anders als bei manchen anderen Absetzbeträgen — nach derzeitigem Stand nicht vorgesehen.
Rechenbeispiele
Familie A — zwei Kinder unter 18 Jahren, Bonus wird geteilt. Der volle Bonus beträgt 2.000 € pro Kind, also 4.000 € insgesamt für beide Kinder zusammen. Teilen sich die Eltern den Betrag hälftig, reduziert sich die Steuerlast jedes Elternteils um 2.000 € (je 1.000 € pro Kind).
Familie B — ein Kind über 18, das noch Familienbeihilfe bezieht. Ein Elternteil beantragt den vollen Bonus von 700 € für dieses Kind. Die Steuerlast dieses Elternteils sinkt um 700 €; der andere Elternteil beantragt nichts.
Familie C — ein Kind unter 18, geringes Einkommen, kaum Steuerlast. Der Familienbonus Plus allein bringt wenig, weil kaum Steuer anfällt, die er senken könnte. Erfüllt die Familie die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag, wird stattdessen die Differenz zwischen der (niedrigen) Einkommensteuer und 700 € als Kindermehrbetrag ausgezahlt — bar, nicht nur als Reduktion.
Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag: zwei getrennte Beträge
Bei getrennt lebenden Eltern werden zwei unterschiedliche steuerliche Begünstigungen häufig verwechselt: der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zu, der seiner Unterhaltspflicht nachkommt, aber nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt und daher keine Familienbeihilfe bezieht. Er ist eine eigenständige steuerliche Entlastung und Voraussetzung dafür, dass dieser Elternteil überhaupt einen Anteil am Familienbonus Plus beantragen kann — beide Begünstigungen hängen also zusammen, sind aber rechnerisch getrennt zu betrachten und werden auf unterschiedlichen Formularen erfasst.
Häufige Fehler, die Geld kosten
- Bonus beim Arbeitgeber beantragt, aber in der Arbeitnehmerveranlagung vergessen — kann zu einer unerwarteten Nachzahlung führen, weil das Finanzamt sonst von einer doppelten Berücksichtigung ausgeht.
- Zu viel beantragt, weil sich die Eltern nicht abgestimmt haben — wird automatisch auf je die Hälfte gekürzt, unabhängig vom ursprünglichen Wunsch.
- Rückwirkende Beantragung vergessen. Die Arbeitnehmerveranlagung kann für vergangene Jahre nachgeholt werden — die reguläre Frist für eine Antragsveranlagung beträgt fünf Jahre. Wer den Bonus in einem Jahr nicht beantragt hat, kann ihn über eine nachträgliche Veranlagung noch geltend machen, solange diese Frist nicht verstrichen ist.
- Kindermehrbetrag nicht bestätigt. Ohne die ausdrückliche Bestätigung der Voraussetzungen in der Steuererklärung wird er nicht automatisch berücksichtigt, selbst wenn die Familie die Kriterien erfüllt.
Häufige Fragen
Wie viel Familienbonus Plus gibt es 2026 pro Kind?
2.000 Euro pro Jahr für Kinder bis zum 18. Geburtstag, 700 Euro pro Jahr für volljährige Kinder, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird.
Kann ich den Familienbonus Plus rückwirkend beantragen?
Ja, im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline — die reguläre Frist für eine solche Antragsveranlagung beträgt fünf Jahre rückwirkend.
Können beide Elternteile den vollen Familienbonus Plus gleichzeitig beanspruchen?
Nein. In Summe steht pro Kind nie mehr als der volle Betrag zu. Wird zu viel beantragt, kürzt das Finanzamt automatisch auf je die Hälfte.
Wie wirkt sich der Familienbonus Plus auf mein monatliches Nettogehalt aus?
Wird er über den Arbeitgeber mit dem Formular E 30 beantragt, wird er monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt und erhöht das Nettogehalt direkt — statt erst am Jahresende über die Steuererklärung zurückerstattet zu werden.
Was ist, wenn ich keine oder nur wenig Lohnsteuer zahle?
Dann greift möglicherweise der Kindermehrbetrag: bis zu 700 Euro pro Kind, ausgezahlt auch dann, wenn die Steuerlast unter diesem Betrag liegt — sofern die Einkommensgrenzen und weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann ich den Familienbonus Plus für ein Kind im Ausland beantragen?
Ja, solange das Kind in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz lebt und die Voraussetzungen für eine österreichische Familienbeihilfe oder eine Ausgleichs-/Differenzzahlung dem Grunde nach erfüllt sind.
Muss ich den Familienbonus Plus jedes Jahr neu beantragen?
Beim Arbeitgeber bleibt ein einmal gestellter Antrag über das Formular E 30 grundsätzlich bis zu einer Änderung gültig; unabhängig davon muss der Bonus aber jedes Jahr im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden, damit die Aufteilung korrekt erfasst wird.
Was ist der Unterschied zwischen Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag?
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht dem unterhaltszahlenden Elternteil zu, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt, und ist eine eigene, davon getrennte steuerliche Begünstigung. Er ist zugleich Voraussetzung dafür, dass dieser Elternteil einen Anteil am Familienbonus Plus beantragen kann.
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Quelle: Bundesministerium für Finanzen, „Familienbonus Plus – alle Informationen" (bmf.gv.at, letzte Aktualisierung 1. Jänner 2026). Was für deine Familie konkret gilt, klärt Amalia mit dir — kein Formular, kein Login.




