Wer in einem Hotel, einem Gasthaus oder einer Pension arbeitet, hat seit 1. Jänner 2026 einen eigenen Fonds. Er heißt Tourismusbeschäftigtenfonds, für Aus- und Weiterbildung stehen ihm jährlich 6,5 Mio. € zur Verfügung, und er soll ab November die ersten Anträge annehmen. Was genau gefördert wird, wie hoch und unter welchen Bedingungen, legt eine Leistungsordnung fest. Die war am 22.10.2026 noch nicht veröffentlicht. Dieser Artikel trennt deshalb sauber: Was steht im Gesetz, was hat der Fonds im Parlament angekündigt, und was ist noch offen.
Was ist der Tourismusbeschäftigtenfonds?
Der Tourismusbeschäftigtenfonds ist ein Fonds des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Wien. Er unterstützt Arbeitskräfte in Beherbergung und Gastronomie, vor allem mit Geld für Aus- und Weiterbildung. Rechtsgrundlage ist das Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz (TBFG), in Kraft seit 1. Jänner 2026.
Das Gesetz beschreibt den Zweck in einem Satz: „Zur Verbesserung und Sicherung der Beschäftigung von Arbeitskräften im Bereich Tourismus wird ein Fonds für Arbeitskräfte im Tourismus mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet.“ (Quelle: RIS, § 1 TBFG) Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich, nicht auf ein einzelnes Bundesland.
Die Begründung der Regierung steht in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf. Dort heißt es, der Fonds solle „die Anstrengungen zur Anwerbung und Bindung von österreichischen und europäischen Fach- und Arbeitskräften“ unterstützen. (Quelle: Erläuterungen RV 253 d.B.) Es geht also um Mitarbeiterbindung in einer Branche, die jede Saison um Personal ringt.
Wie viel Geld hat der Fonds?
„Zur Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte im Tourismus stehen jährlich 6,5 Mio. € zur Verfügung.“ (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896) Die Erläuterungen zum Gesetz halten fest: „Der Bund hat dem Tourismusbeschäftigtenfonds ab dem Jahr 2026 jährlich 6,5 Millionen Euro zur Erfüllung seiner Aufgaben aus Bundesmitteln zu überweisen.“ (Quelle: Erläuterungen RV 253 d.B.)
Bis Anfang Oktober ist davon nichts ausgezahlt worden. Die Parlamentskorrespondenz hält fest: „Von den 6,5 Mio. €, die für heuer budgetiert waren, sei bisher noch kein Geld an Beschäftigte im Tourismus geflossen. Verbleibende Mittel könnten aber ins nächste Jahr mitgenommen werden“. (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896)
Wer führt den Fonds?
Den Fonds vertritt ein Vorstand mit drei Mitgliedern. Vorgeschlagen werden sie von der Bundesarbeitskammer, von der „kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeiter und Arbeiterinnen im Bereich Tourismus“ und, als dritte Person, eine unabhängige Expertin oder ein unabhängiger Experte aus der Tourismusforschung. Bestellt werden sie von der Sozialministerin, jeweils für vier Jahre. (Quelle: RIS, § 2 TBFG) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeiten für den Fonds ehrenamtlich aus. (Quelle: RIS, § 2 TBFG)
Geschäftsführer ist Markus Hafner-Auinger, seit Mitte Mai 2026. Im Tourismusausschuss sagte er, er sei „als Geschäftsführer der derzeit einzige Mitarbeiter des Fonds“. (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896)
Für Betriebe wichtig: Die Arbeitgeberseite sitzt nicht im Vorstand. Die Parlamentskorrespondenz nennt sie als „die Arbeitgeberseite, die derzeit nicht im Vorstand vertreten ist“; laut Geschäftsführer gibt es dazu „intensive und gute Gespräche“. (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896)
Wer kann den Tourismusbeschäftigtenfonds beantragen?
Unterstützen soll der Fonds Arbeitskräfte im Tourismus, die beschäftigt sind oder Arbeit suchen. Zum Tourismus zählt das Gesetz alle, die in Beherbergung und Gastronomie arbeiten oder nach dem Kollektivvertrag für Tourismus und Gastronomie beschäftigt sind oder zuletzt waren.
Das Gesetz zieht die Grenze genau: Der Bereich umfasst „den Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 sowie jene Arbeitskräfte, die auf Basis eines Kollektivvertrages für den Bereich Tourismus und Gastronomie beschäftigt sind oder im letzten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.“ (Quelle: RIS, § 1 TBFG)
Damit gehören dazu:
- Beschäftigte in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben
- Beschäftigte in Restaurants, Gasthäusern, Cafés und anderen Gastronomiebetrieben
- Arbeitskräfte, die nach dem Kollektivvertrag für Tourismus und Gastronomie arbeiten, auch außerhalb dieser Betriebsarten
- Personen, deren letztes Arbeitsverhältnis unter diesen Kollektivvertrag fiel
Und die Betriebe?
Die Leistungen des Fonds sind laut Gesetz „Leistungen für Arbeitskräfte“. (Quelle: RIS, § 3 TBFG) Für Betriebe hat der Fonds etwas anderes angekündigt: „eine Auszeichnung für Betriebe mit besonders beschäftigungsfreundlichen Arbeitsbedingungen“. (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896) Wie man sie bekommt, ist noch nicht bekannt.
Ein Betrieb hat trotzdem einen Grund, den Fonds zu kennen: Gefördert wird die Weiterbildung seiner Leute, also die Köchin, die einen Diplomlehrgang machen will, oder die Saisonkraft, die sich für eine Ganzjahresstelle qualifiziert. Wer davon weiß, kann es im Mitarbeitergespräch ansprechen.
Was fördert der Fonds?
Der Fonds fördert vor allem Aus- und Weiterbildung, dazu den Einstieg in eine Beschäftigung, den Erhalt bestehender Arbeitsplätze und Sonderunterstützungen nach einem Arbeitsunfall oder bei Arbeitslosigkeit. Die Einzelheiten stehen in der Leistungsordnung.
Das Gesetz nennt drei Arten von Leistungen:
- „Unterstützung einer Beschäftigungsaufnahme im Tourismus, beispielsweise durch die temporäre Gewährung von Zuschüssen“
- „Leistungen zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen“
- „Leistungen zur Sicherung bestehender Beschäftigungsverhältnisse, zur Verbesserung der Beschäftigungsqualität und zur Bindung an die Branche“
Dazu kommen „Sonderunterstützungen bei Arbeitsunfällen und während Zeiten der Arbeitslosigkeit“. (Quelle: RIS, § 3 TBFG)
Welche Kurse kommen in Frage?
Die Erläuterungen zum Gesetz nennen zwei Fälle als Beispiel: „eine Tourismusfachkraft, die sich im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses weiterbilden möchte oder eine Saisonkraft, die eine Ausbildung besuchen möchte, die ihr eine ganzjährige Beschäftigung im Bereich Tourismus ermöglicht.“ (Quelle: Erläuterungen RV 253 d.B.)
Als Kurse, die das AMS nicht fördert, zählen die Erläuterungen auf: „Food und Beverage Management, Housekeeping Managerin oder Manager, diätetisch geschulte Köchin oder Koch – Diplomlehrgang oder Online Marketing trifft KI im Tourismus.“ (Quelle: Erläuterungen RV 253 d.B.) Eine Liste weiterer Ausbildungen verweisen die Erläuterungen auf die AMS-Weiterbildungsdatenbank unter weiterbildungsdatenbank.at.
Was hat der Fonds sonst angekündigt?
Im Tourismusausschuss am 01.10.2026 nannte der Geschäftsführer zwei weitere Leistungen. Beides sind Ankündigungen, noch keine veröffentlichten Regeln:
- „eine Einmalzahlung für Personen, die eine Lehre im Tourismus abgeschlossen haben und am Übergang zur Anstellung stehen“
- „bei Kinderbetreuungskosten mit bis zu 300 € pro Kind“
Wie hoch die Einmalzahlung nach der Lehre sein soll, wurde im Ausschuss nicht gesagt.
Wie viel Förderung kann ich erwarten?
Eine feste Summe pro Person gibt es nicht. Die Höhe jeder Leistung legt der Vorstand in der Leistungsordnung fest. Bekannt sind bisher nur die 6,5 Mio. €, die jährlich zur Verfügung stehen, und die Ankündigung, bei Kinderbetreuungskosten mit bis zu 300 € pro Kind zu unterstützen.
Das Gesetz schreibt vor, dass „die Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Leistungen“ in der Leistungsordnung stehen, und zwar „anhand standardisierter und leicht administrierbarer Kriterien“. (Quelle: RIS, § 3 TBFG) Und: „Die Leistungsordnung bedarf der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“ (Quelle: RIS, § 3 TBFG)
Bei Kursen sehen die Erläuterungen zwei Wege vor: „Der Fonds kann Zuschussleistungen zu Ausbildungskosten gewähren oder diese zur Gänze finanzieren, wenn das Arbeitsmarktservice (AMS) dies nicht übernimmt“. (Quelle: Erläuterungen RV 253 d.B.)
Gibt es einen Anspruch?
Nein. Das Gesetz sagt es ausdrücklich: „Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.“ (Quelle: RIS, § 3 TBFG) Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt also nicht automatisch Geld.
Muss ich die Förderung versteuern?
Das Gesetz regelt das gleich mit. Die Zuschüsse sind „kein Entgelt im Sinne des § 49“ ASVG, und für sie gilt „§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a“ des Einkommensteuergesetzes. (Quelle: RIS, § 3 TBFG) Diese Bestimmung beginnt mit „Von der Einkommensteuer sind befreit“ und nennt dort „Bezüge oder Beihilfen“ aus „öffentlichen Mitteln“. (Quelle: RIS, § 3 EStG 1988)
Wie grenzt sich der Fonds vom AMS ab?
Der Fonds zahlt dort, wo das AMS nicht zahlt. Das Gesetz verlangt, dass sich seine Leistungen „nicht mit Leistungen oder Beihilfen des Arbeitsmarktservice überschneiden“. (Quelle: RIS, § 3 TBFG)
Die Erläuterungen erklären, warum es diese Lücke gibt. Das AMS fördert Beschäftigte mit einer Kurskostenbeihilfe nur, „wenn sie ein geringes Einkommen erzielen und die berufliche Existenz gefährdet ist, etwa auf Grund des Alters, der Gesundheit, von geringen Qualifikationen oder Kinderbetreuung“. (Quelle: Erläuterungen RV 253 d.B.) Wer im Tourismus fix angestellt ist und sich weiterbilden will, fällt meist durch dieses Raster. Genau dort setzt der Fonds an.
Für Antragsteller heißt das: Zuerst klären, ob das AMS den Kurs fördert. Fördert es ihn, ist der Fonds nicht zuständig. Um Doppelförderungen zu vermeiden, gibt das AMS dem Fonds bestimmte Daten weiter. (Quelle: RIS, § 3 TBFG)
Wie beantrage ich den Tourismusbeschäftigtenfonds ab November 2026?
Der Antrag geht über eine digitale Plattform des Fonds. Am 01.10.2026 wurde sie laut Geschäftsführer noch fertiggestellt. Eine Website mit der Leistungsordnung soll Ende Oktober online gehen. Vorher lässt sich nicht sagen, welche Unterlagen genau verlangt werden.
Die Parlamentskorrespondenz gibt den Stand so wieder: Der Geschäftsführer gehe davon aus, „dass der Fonds ab November erste Anträge entgegennehmen und bearbeiten könne. Im November und Dezember wolle man noch Fördergelder auszahlen. Anträge können über eine digitale Plattform eingebracht werden, die derzeit fertiggestellt werde.“ (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896)
Zur Leistungsordnung kündigte er an, „dass diese auf der Website veröffentlicht werde, die Ende Oktober fertiggestellt sein soll.“ (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896)
Was am 22.10.2026 noch nicht feststand:
- die Adresse der Website und der Plattform
- welche Nachweise ein Antrag braucht
- ob ein Antrag vor Kursbeginn gestellt werden muss
- wie hoch die einzelnen Zuschüsse sind
- wie lange die Bearbeitung dauert
Bekommen Beschäftigte Post vom Fonds?
Das ist vorgesehen. Das Gesetz erlaubt dem Fonds, Beschäftigte direkt anzuschreiben. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger liefert ihm dafür jedes Quartal Namen und Adressen. Für Betriebe ist das wichtig, weil Mitarbeiter mit Fragen kommen werden.
Laut Gesetz übermittelt der Dachverband „quartalsweise zum Quartalsende“ Daten „zum Zwecke der Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Übermittlung etwaiger Förderangebote“. (Quelle: RIS, § 3 TBFG) Dazu gehören „Namen und Adressen aller Personen, die am Stichtag bei einem Arbeitgeber gemäß Z 1 aufrecht beschäftigt sind“, also bei einem Arbeitgeber aus Beherbergung und Gastronomie. (Quelle: RIS, § 3 TBFG)
Der Betrieb muss dafür nichts melden. Die Daten kommen von der Sozialversicherung, nicht vom Arbeitgeber. Der Fonds bewahrt Antragsdaten zehn Jahre auf. (Quelle: RIS, § 3 TBFG)
Was heißt das für Hotel- und Gastrobetriebe?
Das Geld des Fonds kommt vom Bund, nicht von den Betrieben. Er bietet aber ein Argument im Gespräch mit Mitarbeitern: Weiterbildung, die bisher niemand bezahlt hat, kann künftig gefördert werden. In einer Branche, die jede Saison Personal sucht, ist das ein Bindungsmittel.
Drei Dinge kann ein Betrieb schon jetzt tun:
- Weiterbildungswünsche sammeln. Wer im Team will einen Kurs machen, der bisher am Geld scheiterte? Die Beispiele aus den Erläuterungen (Food und Beverage Management, Housekeeping, Diätkoch, Online-Marketing) sind ein guter Anfang.
- Lehrlinge informieren. Die angekündigte Einmalzahlung nach dem Lehrabschluss betrifft genau den Moment, in dem ein Betrieb seinen Lehrling halten will.
- Eltern im Team hinweisen. Angekündigt ist, bei Kinderbetreuungskosten mit bis zu 300 € pro Kind zu unterstützen. Für Saisonkräfte mit Kindern kann das entscheiden, ob sie wiederkommen.
Wann wird der Fonds überprüft?
Das Sozialministerium muss die Arbeit des Fonds in den ersten drei Jahren evaluieren und das Ergebnis „bis 30. Juni 2029 dem Nationalrat zuzuleiten“. (Quelle: RIS, § 6 TBFG) Das Gesetz sieht auch vor, den Fonds aufzulösen, wenn „der Zweck des Fonds nicht erreicht wird“ oder kein Vermögen mehr da ist. (Quelle: RIS, § 6 TBFG)
Im Ausschuss gab es Kritik. Ein Abgeordneter bemängelte, dass „neun Monate nach Inkrafttreten noch immer keine Anträge abgewickelt würden“. Eine andere Abgeordnete fand es gut, „dass man sich Zeit genommen habe, um rechtssicher Mittel zu vergeben und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden“. (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896)
So gehen Sie vor
1. Leistungsordnung abwarten
Ende Oktober soll die Website des Fonds mit der Leistungsordnung online gehen. Erst dort stehen Höhe, Voraussetzungen und Nachweise.
2. AMS-Förderung zuerst prüfen
Fragen Sie beim AMS, ob es den gewünschten Kurs fördert. Der Fonds springt nur ein, wo das AMS nicht zahlt.
3. Kurs aussuchen
Suchen Sie den Kurs in der AMS-Weiterbildungsdatenbank unter weiterbildungsdatenbank.at und notieren Sie Anbieter, Dauer und Kosten.
4. Antrag über die Plattform stellen
Ab November nimmt der Fonds Anträge über seine digitale Plattform an. Stellen Sie den Antrag selbst, als Arbeitskraft im Tourismus.
5. Nicht vorschnell buchen
Melden Sie sich nicht verbindlich für einen Kurs an, bevor Sie wissen, ob der Antrag vor Kursbeginn gestellt werden muss.
Häufige Fragen
Was ist der Tourismusbeschäftigtenfonds?
Ein Fonds des Bundes mit Sitz in Wien, in Kraft seit 1. Jänner 2026. Er unterstützt Arbeitskräfte in Beherbergung und Gastronomie, vor allem bei Aus- und Weiterbildung. Rechtsgrundlage ist das Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz (TBFG). (Quelle: RIS, § 1 TBFG)Ab wann kann ich einen Antrag stellen?
Laut Geschäftsführer ab November 2026, über eine digitale Plattform. Erste Auszahlungen sind für November und Dezember 2026 geplant. (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896)Wer kann einen Antrag stellen?
Arbeitskräfte aus Beherbergung und Gastronomie (ÖNACE 2025, Abschnitt I) sowie alle, die nach dem Kollektivvertrag für Tourismus und Gastronomie beschäftigt sind oder zuletzt waren. (Quelle: RIS, § 1 TBFG)Wie viel Geld hat der Fonds?
Für Aus- und Weiterbildung stehen jährlich 6,5 Mio. € zur Verfügung. Was 2026 nicht ausgegeben wird, kann laut Geschäftsführer ins nächste Jahr mitgenommen werden. (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896)Wie hoch ist die Förderung pro Person?
Das steht noch nicht fest. Die Höhe legt der Vorstand in der Leistungsordnung fest. Angekündigt ist bisher, bei Kinderbetreuungskosten mit bis zu 300 € pro Kind zu unterstützen. (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896)Habe ich einen Anspruch auf die Förderung?
Nein. „Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.“ (Quelle: RIS, § 3 TBFG)Muss ich die Förderung versteuern?
Das Gesetz verweist für die Zuschüsse auf § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, eine Bestimmung über Bezüge, die „von der Einkommensteuer“ befreit sind. Sozialversicherungsrechtlich sind sie kein Entgelt nach § 49 ASVG. (Quelle: RIS, § 3 TBFG)Fördert der Fonds auch Arbeitslose?
Das Gesetz nennt auch arbeitsuchende Arbeitskräfte. Der Geschäftsführer sagte aber, der Fokus liege „explizit auf Beschäftigte und nicht auf Arbeitssuchende“. Die Leistungen dürfen sich nicht mit denen des AMS überschneiden. (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 896)Quellen
- Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz (TBFG), BGBl. I Nr. 119/2025, im RIS: ris.bka.gv.at, Gesetzesnummer 20013069, Fassung vom 22.10.2026
- Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 d.B., XXVIII. GP, parlament.gv.at
- Parlamentskorrespondenz Nr. 896 vom 01.10.2026: „Tourismusbeschäftigtenfonds: Erste Anträge ab November möglich“, parlament.gv.at
- Einkommensteuergesetz 1988, § 3, im RIS




