Was hat der Nationalrat am 14. Oktober 2026 beschlossen?
Der Nationalrat hat die Novelle am 14.10.2026 beschlossen. Die Novelle wurde unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags einstimmig angenommen (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 942 vom 14.10.2026). Grundlage ist die Regierungsvorlage 573 d.B., ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.). Der Wirtschaftsausschuss hatte die Novelle bereits am 7. Oktober 2026 einstimmig angenommen (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 920 vom 07.10.2026).
Für Gewerbebetriebe sollen damit etwa Genehmigungsverfahren für Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen entfallen. Diese sollen unter bestimmten Auflagen genehmigungsfrei errichtet werden können (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 942 vom 14.10.2026). Dazu kommen längere Fristen bei Betriebsübergaben, eine längere Gültigkeit von Betriebsanlagengenehmigungen bei Nichtnutzung und weniger Papier bei Prüfberichten.
Ist das Gesetz schon in Kraft?
Nein, noch nicht. Der Beschluss des Nationalrats ist ein wichtiger Schritt, aber das Gesetz ist erst wirksam, wenn es im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist. Laut Regierungsvorlage treten die neuen Bestimmungen „mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft“ (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Für dich als Betrieb heißt das: Plane schon jetzt, aber verlasse dich bei einer Anlage, die du heute errichtest, noch auf die geltende Rechtslage. Sobald die Kundmachung erfolgt ist, gilt der neue Rahmen ab dem Folgetag.
Warum braucht es diese Regelung überhaupt?
Die Begründung im Ausschussbericht ist ehrlich: Grundsätzlich besteht zwar aktuell schon eine weitgehende Genehmigungsfreiheit für solche gewerblich betriebenen Einrichtungen. Diese hängt aber im Einzelfall insbesondere von deren fachkundiger Ausführung und sicherer Betriebsweise ab, was in der vollen Eigenverantwortung des Betriebsinhabers steht (Quelle: Ausschussbericht 653 d.B.).
Es wurde jedoch sowohl von der Vollzugspraxis als auch von den Unternehmen immer wieder Bedarf nach gesetzlich spezifisch definierter Klarheit des tatsächlichen Genehmigungsfreiheitsrahmens geäußert, um auf diese Weise mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Bereitschaft zu Investitionen in erneuerbare Energien zu stärken (Quelle: Ausschussbericht 653 d.B.). Es geht also weniger um eine Revolution als um Klarheit: Wer die Spielregeln einhält, weiß künftig sicher, dass er keine Genehmigung braucht.
Welche PV-Anlagen und E-Ladestationen werden genehmigungsfrei?
Die Novelle schafft zwei neue Paragrafen, § 76b und § 80a der Gewerbeordnung 1994.
E-Ladestation als eigene Betriebsanlage (§ 76b)
Für eine gewerbliche Betriebsanlage, welche ausschließlich den Betrieb von E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand hat, ist keine Genehmigung erforderlich (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.). Das betrifft etwa Ladeparks, die als eigenständiges Angebot betrieben werden.
PV-Anlage oder Ladestation an einem bestehenden Betrieb (§ 80a)
Für Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen, welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörigen und deren Betrieb dienenden Photovoltaikanlage zum Gegenstand haben, oder welche die Errichtung von zur Betriebsanlage gehörigen E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand haben, ist keine Genehmigung erforderlich (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Das ist der häufigste Fall: Die Tischlerei setzt eine PV-Anlage auf die Werkstatt, der Installateur stellt zwei Ladepunkte für seine Firmenwagen auf den Hof.
Wichtig ist der Satz „zur Betriebsanlage gehörig und deren Betrieb dienend“. Laut den Erläuterungen kann eine Photovoltaikanlage als eigenständige gewerbliche Betriebsanlage rechtlich nicht vorkommen, da eine eigenständige Anlage als Energieunternehmen den elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen unterläge und nicht der GewO 1994 (Quelle: Erläuterungen 573 d.B.). Eine Energieversorgungsanlage kann nur dann unter die GewO 1994 fallen, wenn sie einen Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage bildet und zur Versorgung dieser Betriebsanlage mit elektrischer Energie bestimmt ist (Quelle: Erläuterungen 573 d.B.).
Und die Stromspeicher?
Elektrische Batteriespeicher, die Bestandteil einer PV-Anlage sind, sind damit auch von der Genehmigungsfreistellung erfasst. Mittels eines von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen vorgelegten Abänderungsantrags wurden zudem jene Speicher von der Regelung erfasst, die für sich allein genommen errichtet wurden (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 942 vom 14.10.2026).
Welche Auflagen gelten für die Genehmigungsfreiheit?
Genehmigungsfrei heißt nicht pflichtenfrei. Die Novelle knüpft die Freistellung an zwei Pflichten, die laut den Erläuterungen nicht optional sind.
Pflicht 1: Planung und Errichtung durch einen befugten Betrieb
Die Anlage muss von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik, die lediglich die Befugnis zur Planung und Errichtung von Alarmanlagen ausschließt, gilt als uneingeschränkt im Sinne des ersten Satzes (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.). Ein Elektrotechniker ohne Alarmanlagen-Befugnis ist also ausreichend.
Nicht mehr zulässig sein sollen laut Erläuterungen Ausführungsweisen durch Verteilung der Verantwortung auf mehrere teilweise Befugte, durch nicht qualifiziert Befugte oder im Selbstbastelwege (Quelle: Erläuterungen 573 d.B.). Unberührt bleibt auch die Möglichkeit des verantwortlichen Gewerbetreibenden, sich befugter Erfüllungsgehilfen zu bedienen (Quelle: Erläuterungen 573 d.B.).
Pflicht 2: Elektrobefund alle fünf Jahre
Die Inhaber müssen für diese Anlagen im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren, eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012) durchführen (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Welche Regeln der Technik gemeint sind, sagen die Erläuterungen: Zum aktuellen Zeitpunkt ist dies für wiederkehrende Überprüfungen insbesondere die OVE E 8101 Teil 6 (Quelle: Erläuterungen 573 d.B.).
Aufbewahren: Prüfbericht und Ausführungsbestätigung
Der Prüfbericht und die Dokumentation sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Lass dir deshalb vom Elektrotechniker oder Baumeister schon bei der Übergabe der Anlage eine schriftliche Ausführungsbestätigung geben. Ohne dieses Papier fehlt dir später der Nachweis.
Was gilt für PV-Anlagen und Ladestationen, die schon bestehen?
Hier liegt die Frist, die viele Betriebe übersehen werden. Für bestehende Anlagen gibt es eine eigene Übergangsbestimmung, § 376 Z 73.
Bestandsanlagen bleiben genehmigungsfrei
E-Ladestationen und Photovoltaikanlagen, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei weiterbetrieben werden können (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Sechs Monate für den Nachweis
Für bestehende Anlagen brauchst du einen von zwei Nachweisen: entweder eine höchstens fünf Jahre alte Ausführungsbestätigung durch einen befugten Elektrotechniker oder Baumeister, oder einen höchstens fünf Jahre, bei außergewöhnlicher Beanspruchung höchstens drei Jahre alten Prüfbericht zur elektrotechnischen Betriebssicherheit (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Die Erläuterungen fassen das so zusammen: Für Bestandsanlagen gilt daher alternativ: Entweder ist eine maximal fünf Jahre alte Ausführungsbestätigung durch einen Elektrotechniker oder Baumeister vorhanden. Oder – wenn dies nicht der Fall ist – muss ein maximal fünf Jahre alter E-Befund vorhanden sein. Und wenn auch dies nicht der Fall sein sollte, dann ist binnen sechs Monaten ein E-Befund betreffend die elektrotechnische Betriebssicherheit zu erstellen (Quelle: Erläuterungen 573 d.B.). Im Gesetzestext steht dafür „bis spätestens sechs Monate nach dem im § 382 Abs. 122 bestimmten Zeitpunkt“ (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.), also nach dem Inkrafttreten.
Die Erläuterungen begründen das so: Es ist zu berücksichtigen, dass dafür im Einzelfall keine Herstellungs- oder Abnahmebestätigungen mehr vorhanden sein könnten, außerdem ist Fristsicherheit für die Überprüfungsbefunde zu schaffen, da diese Bestandsanlagen unterschiedliche Herstellungszeitpunkte haben können und rückwirkende Strafbestimmungen überdies generell unzulässig sind (Quelle: Erläuterungen 573 d.B.).
Wer eine Anlage ohne Nachweis errichtet hat, für den gilt laut Erläuterungen: Unternehmen, die auf nicht nachgewiesen qualifizierte Weise herstellen und betreiben, bleibt die Möglichkeit, eine solche Einrichtung von einem Elektrotechniker oder Baumeister generalüberholen und abnehmen zu lassen (Quelle: Erläuterungen 573 d.B.).
Praxis: Wann musst du handeln?
Da das genaue Datum des Inkrafttretens von der Kundmachung abhängt, steht das Fristende heute noch nicht fest. Sinnvoll ist trotzdem, jetzt nachzusehen: Findest du für deine PV-Anlage oder Wallbox eine Ausführungsbestätigung oder einen E-Befund, der jünger als fünf Jahre ist? Wenn nicht, ist ein Termin beim Elektrotechniker die günstigste Vorsorge.
Was ändert sich bei der Betriebsübergabe?
Für viele Familienbetriebe ist das der wichtigere Teil der Reform.
Fünf statt drei Jahre für bestehende Auflagen
Im Sinne der Vereinfachung von Betriebsübergaben soll die Übergangsfrist („Grace Period“) für Auflagen verlängert werden. So soll künftig fünf Jahre statt bisher drei Jahre Zeit sein, alle Auflagen zu erfüllen (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 920 vom 07.10.2026).
Im Gesetzestext ist das eine einzige Zeile: In § 79d Abs. 2 Z 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Was genau ist die „Grace Period“?
§ 79d GewO 1994, der ausdrücklich für Fälle von Betriebsübergaben geschaffen worden ist, sieht in § 79d Abs. 2 Z 2 lediglich eine dreijährige „Grace-Period“ betreffend bereits bestehende Auflagen vor. Diese Frist soll mit der gemäß § 79 Abs. 1 speziell für Betriebsübernahmen geltenden Fünfjahresfrist harmonisiert werden (Quelle: Erläuterungen 573 d.B.).
Der Ausschussbericht beschreibt, welche Auflagen gemeint sind: Die Fristen, welche bei Betriebsübernahmen bislang einen dreijährigen Rahmen für Ausnahmen von der Einhaltung von nicht unmittelbar kritischen Gefährdungen begegnenden Auflagen vorgesehen haben, sollen auf fünf Jahre erweitert werden (Quelle: Ausschussbericht 653 d.B.).
Das heißt: Es geht um Auflagen, die keine unmittelbar kritische Gefahr abwenden. Wer einen Betrieb übernimmt, bekommt mehr Zeit, Investitionen zu verteilen. Sicherheitskritische Auflagen sind davon nicht erfasst.
Wie lange bleibt eine Betriebsanlagengenehmigung bei Leerstand gültig?
In § 80 Abs. 1 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt, in § 80 Abs. 3 das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Zur Gewährleistung besserer Nachnutzungsmöglichkeiten betrieblicher Objekte sollen die generelle Erlöschensfrist von Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden wegen Nichtbetriebs von fünf auf sieben Jahre sowie die Erstreckungsmöglichkeit im Einzelfall von sieben auf zehn Jahre erhöht werden (Quelle: Ausschussbericht 653 d.B.).
Für Eigentümer von Gewerbeimmobilien ist das bares Geld: Eine leerstehende Halle mit gültiger Genehmigung ist für den nächsten Betrieb deutlich attraktiver als eine, für die das ganze Verfahren neu laufen muss.
Welche weiteren Erleichterungen bringt die Novelle?
Prüfberichte digital statt im Ordner
Prüfberichte und Nachweise von Betrieben – wie etwa Elektro-, Gas- oder Sicherheitsbefunde müssten künftig nicht mehr dauerhaft im Betrieb in Papierform vorliegen, sondern digital oder schriftlich übermittelt werden können (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 942 vom 14.10.2026).
Der neue § 82c sagt genau, wann das gilt: Die Unterlagen müssen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden, wenn die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.). Der Anstoß kommt also von der Behörde, nicht vom Betrieb.
Klimagerät, Lüftung und Wärmepumpe
Betriebe, die bisher ohne Betriebsgenehmigung auskommen, sollen außerdem unter gewissen Bedingungen außenliegende Teile für ein Klimagerät, eine Lüftung, eine Heizung oder eine Wärmepumpe anbringen können, ohne dass die gesamte Anlage geprüft werden muss (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 942 vom 14.10.2026).
Die Behörde hat demnach etwa nur zu prüfen, ob die dadurch entstehenden Lärmemissionen auf ein zumutbares Maß beschränkt sind (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 920 vom 07.10.2026).
Englische Unterlagen, Werbeveranstaltungen, Almen, ID Austria
Weitere Punkte laut Ausschussbericht: die Verkürzung der Anzeigefristen vor der Durchführung von Werbeveranstaltungen von sechs auf vier Wochen und das Recht zur Vorlage von Beilagen auch in englischer Sprache in Gewerberechtsverfahren (Quelle: Ausschussbericht 653 d.B.).
Auf Almwirtschaften sollen künftig auch offene Getränke ausgeschenkt werden dürfen. Außerdem soll ein etwaiger Altersnachweis, wie an Automaten oder an SB-Kassen, mit der ID Austria erbracht werden können (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 942 vom 14.10.2026).
Was droht, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden?
Die Novelle schafft zwei neue Tatbestände für Verwaltungsübertretungen.
Nach § 366 Abs. 1 Z 3b handelt rechtswidrig, wer nach dem Inkrafttreten eine E-Ladestation oder eine Photovoltaikanlage errichtet, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage ist, welche nicht von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet worden ist (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Nach § 367 Z 24b handelt rechtswidrig, wer eine solche Anlage betreibt, für die keine Überprüfung durchgeführt worden ist, oder für die der Prüfbericht und die Dokumentation oder die Ausführungsbestätigung nicht zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten wird (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Kurz gesagt: Selbst gebaut ist strafbar, ohne E-Befund betrieben ebenso. Die gute Nachricht: Beides lässt sich mit einem einzigen Auftrag an einen befugten Elektrotechniker vermeiden.
Was bringt die Reform unterm Strich?
Die Novelle bringe einige signifikante Erleichterungen und würde über 5.000 Kontrollen bei Betrieben hinfällig machen, betonte Markus Hofer (NEOS) im Ausschuss (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 920 vom 07.10.2026). Das ist eine politische Einschätzung, keine amtliche Zahl.
Kritischer sah es Elisabeth Götze (Grüne) im Plenum: Die Gewerbeordnung werde immer wieder in kleinen Schritten novelliert, bleibe aber ein Stückwerk (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 942 vom 14.10.2026). Beides stimmt: Für den einzelnen Betrieb mit PV-Dach oder Wallbox bringt die Novelle Rechtssicherheit, eine große Reform der Gewerbeordnung ist sie nicht.
| Thema | Bisher | Neu laut Regierungsvorlage 573 d.B. |
|---|---|---|
| PV-Anlage am Betrieb | genehmigungsfrei im Einzelfall, in Eigenverantwortung | ausdrücklich genehmigungsfrei (§ 80a) |
| E-Ladestation | wie PV | ausdrücklich genehmigungsfrei (§ 76b, § 80a) |
| Errichtung | ohne gesetzliche Vorgabe | nur durch Elektrotechnik oder Baumeister |
| E-Befund | ohne eigene Regel | alle 5 Jahre, bei außergewöhnlicher Beanspruchung alle 3 |
| Grace Period bei Übergabe | 3 Jahre | 5 Jahre (§ 79d Abs. 2 Z 2) |
| Erlöschen bei Nichtbetrieb | 5 Jahre, verlängerbar auf 7 | 7 Jahre, verlängerbar auf 10 (§ 80) |
| Anzeige Werbeveranstaltung | 6 Wochen vorher | 4 Wochen vorher (§ 57 Abs. 5) |
So gehst du vor — Schritt für Schritt
- Bestand prüfen: Hast du schon eine PV-Anlage, einen Speicher oder eine Ladestation am Betrieb? Suche die Ausführungsbestätigung und den letzten E-Befund heraus.
- Alter der Unterlagen prüfen: Ist eines der beiden Papiere jünger als fünf Jahre (bei Ex-Bereichen: drei Jahre)? Dann bist du gedeckt.
- Lücke schließen: Fehlt beides, beauftrage einen Elektrotechniker mit einer Überprüfung nach ESV 2012. Dafür hast du sechs Monate ab Inkrafttreten.
- Neue Anlage planen: Beauftrage nur einen Betrieb mit uneingeschränkter Elektrotechnik- oder Baumeister-Berechtigung. Lass dir die Gewerbeberechtigung zeigen, sie steht im GISA.
- Ausführungsbestätigung verlangen: Nimm sie bei der Übergabe mit und lege sie zur Anlage.
- Frist eintragen: Trage den nächsten E-Befund in fünf Jahren in deinen Kalender ein.
- Betriebsübergabe: Steht eine Übergabe an, besprich mit der Behörde, welche Auflagen unter die verlängerte Frist von fünf Jahren fallen.
- Kundmachung abwarten: Prüfe im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), wann das Gesetz im Bundesgesetzblatt erscheint. Ab dem Folgetag gilt es.
Häufige Fragen
Brauche ich für eine PV-Anlage auf meinem Betriebsgebäude künftig eine gewerberechtliche Genehmigung?
Nein. Für Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen, welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörigen und deren Betrieb dienenden Photovoltaikanlage zum Gegenstand haben, ist keine Genehmigung erforderlich (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.). Sie muss aber von einem befugten Elektrotechniker oder Baumeister geplant und errichtet werden.
Wer darf die Anlage errichten?
Ein Gewerbetreibender, der uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugt ist (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.). Eine Elektrotechnik-Berechtigung ohne Alarmanlagen gilt als uneingeschränkt.
Wie oft muss die Anlage überprüft werden?
Im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche) im Abstand von höchstens drei Jahren (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.).
Was muss ich bei einer bestehenden Anlage tun?
Ist weder eine maximal fünf Jahre alte Ausführungsbestätigung noch ein maximal fünf Jahre alter E-Befund vorhanden, dann ist binnen sechs Monaten ein E-Befund betreffend die elektrotechnische Betriebssicherheit zu erstellen (Quelle: Erläuterungen 573 d.B.).
Sind Batteriespeicher auch erfasst?
Ja. Elektrische Batteriespeicher, die Bestandteil einer PV-Anlage sind, sind von der Genehmigungsfreistellung erfasst, und per Abänderungsantrag auch jene Speicher, die für sich allein genommen errichtet wurden (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 942 vom 14.10.2026).
Wie lange habe ich bei einer Betriebsübernahme Zeit für bestehende Auflagen?
Künftig fünf Jahre statt bisher drei Jahre (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 920 vom 07.10.2026). Das betrifft Auflagen, die keine unmittelbar kritischen Gefährdungen abwenden.
Ab wann gilt das alles?
Die Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft (Quelle: Regierungsvorlage 573 d.B.). Der Nationalrat hat am 14.10.2026 beschlossen, die Kundmachung steht noch aus.




