Musik im Reel: Warum Betriebe jetzt Abmahnungen bekommen
Ein Café filmt die neue Kuchenvitrine, ein Friseursalon zeigt einen frischen Schnitt, ein Installateur das fertige Bad. Darunter läuft ein ruhiges Musikstück, wenige Sekunden lang, direkt in Instagram ausgewählt. Ein paar Wochen später liegt ein Anwaltsschreiben im Postfach. Für diesen Fall muss man sich nichts ausdenken: Er kommt in Österreich gerade an.
DER STANDARD berichtet, dass österreichische Anwälte im Namen der Rechteinhaber hohe Summen für die Nutzung des Tracks „Sunny Bossa“ fordern. (Quelle: DER STANDARD) Verlangt wird auch eine Unterlassungserklärung, die auf Instagram veröffentlicht werden soll. (Quelle: DER STANDARD) Laut der Zeitung wird für Musik in Reels teilweise über 10.000 Euro verlangt. (Quelle: DER STANDARD)
Dieser Artikel erklärt, warum ein Firmenkonto bei Musik andere Regeln hat als ein privates, wann ein Reel als kommerziell gilt, warum die Forderungen so hoch ausfallen können und was Sie heute an Ihren eigenen Kanälen prüfen sollten. Am Schluss steht, was wir Betrieben anbieten, die das nicht nebenbei machen wollen – und was wir dabei ausdrücklich nicht übernehmen.
Was gerade passiert
Die Warnung ist nicht neu. Der Autor des STANDARD-Beitrags schreibt, er habe schon vor über drei Jahren vor einer Abmahnwelle wegen Musik in Instagram-Reels gewarnt, die damals in Deutschland aufkam und auf Österreich überzugreifen drohte. (Quelle: DER STANDARD) Neu ist, dass sie jetzt in Österreich angekommen ist: Österreichische Anwälte fordern im Namen der Rechteinhaber hohe Summen für den Track „Sunny Bossa“. (Quelle: DER STANDARD)
Die Zeitung fasst das Kernproblem in einem Satz zusammen: Wer Musik in Reels verwendet, bewegt sich oft auf unsicherem Terrain, denn nicht jede in Instagram verfügbare Tonspur darf kommerziell genutzt werden. (Quelle: DER STANDARD) Genau hier liegt die Falle für kleine Betriebe. Dass ein Lied in der App zur Auswahl steht, heißt noch nicht, dass ein Unternehmen es für seine Werbung verwenden darf.
Wie verbreitet das Problem ist, zeigt ein einfacher Hinweis aus demselben Beitrag: Wer auf Instagram nach „Sunny Bossa“ sucht, findet zahlreiche solche Unterlassungserklärungen. (Quelle: DER STANDARD) Das sind Betriebe, die öffentlich erklären mussten, ein Musikstück nicht mehr zu verwenden – auf ihrem eigenen Kanal, vor ihren eigenen Kunden.
Warum ein Firmenkonto andere Regeln hat
Musikstücke sind als Werke urheberrechtlich geschützt. (Quelle: WKO Tirol) Einem Dritten ist die Nutzung des Musikstücks in der Regel erst gestattet, wenn mit dem Urheber eine Nutzungsvereinbarung gemacht wurde. (Quelle: WKO Tirol)
Was viele nicht wissen: Die Musik in der App gehört nicht allen gleich. Die Nutzung der plattforminternen Musikbibliotheken unterliegt je nach Kontotyp unterschiedlichen Bedingungen. (Quelle: WKO Tirol) Privatpersonen und Creator können meist aus dem vollen Katalog schöpfen, inklusive aktueller Chart-Hits; für Unternehmens-Accounts ist das Repertoire stark limitiert. (Quelle: WKO Tirol)
Firmenprofile haben auf Plattformen wie Instagram oft nur Zugriff auf die sogenannte „Meta Sound Collection“ oder ähnliche Archive. (Quelle: WKO Tirol) Diese enthalten primär lizenzfreie oder weniger bekannte Titel. (Quelle: WKO Tirol) Den Grund nennt die WKO ebenfalls: Die Pauschalverträge, welche die Plattformen mit Musiklabels abschließen, decken in der Regel nur die private Unterhaltung ab, nicht aber die kommerzielle Verwertung. (Quelle: WKO Tirol)
Für einen Betrieb heißt das: Der Song, den Ihre Nichte in ihrem privaten Reel verwendet, steht Ihnen auf dem Firmenkonto nicht automatisch zu. Und wer ein Musikstück aus einem anderen Konto, einem anderen Video oder einer anderen App übernimmt, hat damit noch keine Erlaubnis erworben.
Wann ein Reel als kommerziell gilt
Der naheliegende Ausweg wäre, das Reel einfach über das private Profil zu posten. Die WKO nennt das einen häufigen Trugschluss: Die Nutzung eines Privat-Accounts schützt nicht automatisch vor Urheberrechtsansprüchen. (Quelle: WKO Tirol) Die Rechtsprechung blickt laut WKO weniger auf die Kontoeinstellungen, sondern auf die tatsächliche Intention des Contents. (Quelle: WKO Tirol)
Es gibt drei Lagen:
- Fließende Übergänge: Die Abgrenzung zwischen Hobby und Gewerbe ist oft schwierig. Indizien für eine kommerzielle Nutzung sind beispielsweise Produktempfehlungen, Hinweise auf Dienstleistungen, Sponsorings oder eine überdurchschnittlich hohe Reichweite. (Quelle: WKO Tirol)
- Misch-Accounts als Risiko: Wenn Unternehmer über ihr privates Profil auch nur gelegentlich Einblicke in den Arbeitsalltag geben, neue Produkte vorstellen oder Angebote bewerben, wird der gesamte Kanal rechtlich oft als gewerblich eingestuft. In diesem Fall greifen die privaten Lizenzvereinbarungen der Plattform nicht mehr. (Quelle: WKO Tirol)
- Marken-Kanäle: Sobald Content über einen offiziellen Firmen- oder Marken-Account ausgespielt wird, liegt zweifelsfrei eine kommerzielle Nutzung vor. Hier dürfen ausnahmslos nur Titel verwendet werden, für die ausdrücklich eine gewerbliche Lizenz vorliegt. (Quelle: WKO Tirol)
Der Irrtum mit den 15 Sekunden
Ein weit verbreiteter Irrtum ist laut WKO, dass Ausschnitte unter 15 Sekunden „frei“ seien. (Quelle: WKO Tirol) Rechtlich handelt es sich dabei lediglich um eine Grenze für automatisierte Upload-Filter, gemäß der EU-Urheberrechtsrichtlinie. (Quelle: WKO Tirol) Sie schützt jedoch nicht vor einer individuellen Abmahnung durch den Urheber. (Quelle: WKO Tirol) Auch ein nur 5-sekündiger Chart-Hit kann ohne die nötigen Synchronisationsrechte eine Urheberrechtsverletzung darstellen. (Quelle: WKO Tirol)
Das ist wichtig, weil Reels kurz sind. Die Länge des Musikstücks im Video sagt nichts darüber, ob Sie es verwenden dürfen.
Warum Musik zum Bild eine eigene Erlaubnis braucht
Warum ist gerade die Nutzung von Welthits so heikel? Die WKO erklärt: Sobald Musik mit Bildern kombiniert wird, greift das sogenannte urheberrechtliche Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht. (Quelle: WKO Tirol) Die Rechte für die gewerbliche Nutzung müssen dann direkt beim Musikverlag oder dem Label eingeholt werden. (Quelle: WKO Tirol) Diese Rechte werden nicht von der AKM vergeben. (Quelle: WKO Tirol)
Das heißt auch: Eine AKM-Anmeldung für die Hintergrundmusik im Lokal deckt das Reel auf Instagram nicht ab. Die WKO zieht daraus einen nüchternen Schluss: Da das Einholen dieser Rechte für KMU kaum praktikabel ist, sollten Unternehmen auf Alternativen setzen. (Quelle: WKO Tirol)
Warum die Forderungen so hoch ausfallen können
Wer zum ersten Mal ein solches Schreiben liest, fragt sich, wie ein paar Sekunden Musik einen vierstelligen oder höheren Betrag wert sein sollen. Die Antwort steht im österreichischen Urheberrechtsgesetz.
Wer unbefugt etwa einen Schallträger auf eine dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen – und zwar auch, wenn ihn kein Verschulden trifft. (Quelle: RIS, UrhG § 86) Das Argument „Ich wusste es nicht, die App hat es mir angeboten“ ändert an diesem Anspruch also nichts.
§ 87 UrhG geht weiter. Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. (Quelle: RIS, UrhG § 87) Nach § 87 Abs. 3 kann der Verletzte als Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens, wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren. (Quelle: RIS, UrhG § 87)
Dazu kommt der Unterlassungsanspruch. Nach § 81 Abs. 1 UrhG kann auf Unterlassung klagen, wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat. (Quelle: RIS, UrhG § 81) Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn die Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist. (Quelle: RIS, UrhG § 81)
Der letzte Satz ist für Betriebe der wichtigste. Wenn ein Lehrling, eine Mitarbeiterin oder eine beauftragte Agentur das Reel mit der falschen Musik veröffentlicht, kann trotzdem der Inhaber des Betriebs geklagt werden. Die Verantwortung bleibt beim Unternehmen.
Wie hoch ein angemessenes Entgelt im Einzelfall ist und ob eine konkrete Forderung berechtigt ist, kann dieser Artikel nicht beurteilen. Wer ein solches Schreiben bekommt, sollte es von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen lassen, bevor er etwas unterschreibt oder bezahlt.
So gehen Sie vor
Die WKO empfiehlt Unternehmen, proaktiv zu handeln, und nennt die wichtigsten Schritte für den sicheren Umgang mit Audio-Content. (Quelle: WKO Tirol) In der Reihenfolge, in der Sie sie am besten erledigen:
1. Bestand prüfen und bereinigen
Gehen Sie Ihre bereits veröffentlichten Reels durch: Bei welchen läuft Musik, die nicht ausdrücklich für Unternehmen freigegeben ist? Die sicherste Lösung ist laut WKO das „Clean-Up“-Prinzip: die Audiospur betroffener Videos entfernen, falls möglich, oder die Videos komplett löschen. (Quelle: WKO Tirol) Das Videomaterial können Sie anschließend mit lizenzfreier Musik unterlegen und neu hochladen. (Quelle: WKO Tirol)
2. Nur freigegebene Bibliotheken verwenden
Nutzen Sie ausschließlich Musikbibliotheken, die explizit für Business-Accounts freigegeben sind, zum Beispiel die Meta Sound Collection, oder erwerben Sie Musik auf Plattformen, die lizenzierte Musikbibliotheken anbieten. (Quelle: WKO Tirol)
3. Lizenzen von Grafik-Tools lesen
Verlassen Sie sich nicht blind auf Plattformen wie Canva Pro. Auch wenn dort Musik zur Verfügung gestellt wird, müssen Sie in den Lizenzdetails prüfen, ob die Freigabe die gewerbliche Nutzung auf Social Media abdeckt; oft gelten die Lizenzen nur für bestimmte Kanäle oder private Projekte. (Quelle: WKO Tirol)
4. Kein Plattform-Hopping
Ein häufiger Fehler ist laut WKO, Musik aus der Meta-Bibliothek in einem Video zu verwenden, das anschließend eins zu eins auf TikTok oder YouTube geteilt wird. (Quelle: WKO Tirol) Die Lizenzen der Plattform-Bibliotheken gelten exklusiv für die jeweilige App; eine plattformübergreifende Nutzung ist ohne separaten Rechteerwerb untersagt. (Quelle: WKO Tirol)
5. Bei externer Musik auf den Wortlaut der Lizenz achten
Wer externe Anbieter für lizenzfreie Musik nutzt, sollte penibel darauf achten, dass die Lizenz ausdrücklich die „kommerzielle Nutzung in Social Media“ erlaubt. (Quelle: WKO Tirol) Bewahren Sie die Lizenz zum jeweiligen Video auf, damit Sie sie im Ernstfall vorlegen können.
6. Regeln festlegen, wer postet
Weil der Inhaber auch für Verletzungen durch Bedienstete oder Beauftragte geklagt werden kann (Quelle: RIS, UrhG § 81), gehört die Musikfrage in die Einschulung jedes Menschen, der für Ihren Betrieb postet. Eine einfache Regel genügt: Kein Musikstück ohne nachweisbare Freigabe für Unternehmen.
Was das mit Zeit zu tun hat
Man könnte jetzt sagen: Dann lassen wir Social Media eben ganz. Viele kleine Betriebe sind ohnehin nicht dabei. Laut Eurostat nutzten 2025 in Österreich 64,87 % der Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigten irgendeine Form sozialer Medien. (Quelle: Eurostat, isoc_cismt) Bei Unternehmen ab 250 Beschäftigten waren es 94,76 %. (Quelle: Eurostat, isoc_cismt) Bei den kleinen ist der Anteil von 67,13 % im Jahr 2023 auf 64,87 % im Jahr 2025 gesunken, bei den großen von 91,1 % auf 94,76 % gestiegen. (Quelle: Eurostat, isoc_cismt)
Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten sind in dieser Erhebung gar nicht enthalten, denn sie wird jährlich bei Unternehmen ab zehn Beschäftigten durchgeführt. (Quelle: Statistik Austria, IKT-Einsatz in Unternehmen) Für die vielen ganz kleinen Betriebe in Österreich gibt es diese Zahl also nicht.
Eine Erklärung für den Abstand liefert die Statistik nicht. Eine naheliegende liegt aber im Alltag: Social Media ist Handarbeit. Ideen finden, Fotos aussuchen, Texte schreiben, Kommentare beantworten – und jetzt auch noch bei jedem Musikstück die Lizenz prüfen. Der Aufwand verschwindet nicht, wenn man ihn nebenbei erledigt; er wird nur unsichtbar, bis ein Schreiben kommt.
Wenn Sie das nicht nebenbei machen wollen
Genau dafür gibt es unsere Social Media Aktion 290. Auf unserer Seite steht es so: „Ideen finden, Fotos aussuchen, Texte schreiben, Kommentare beantworten. Irgendwann ist das ein zweiter Job — und trotzdem passiert wenig. Es liegt nicht an Facebook und Instagram. Es fehlt das System.“ (Quelle: assistoplus.at/social)
Das Angebot im Wortlaut der Seite: „Einmal im Monat übernehmen wir beide Kanäle für ein Unternehmen. Sechs Beiträge, zwei Reels, jeden Monat — und Sie sehen alles, bevor es hinausgeht.“ (Quelle: assistoplus.at/social) Der Preis: 290 € statt 890 € im Monat, netto zuzüglich Umsatzsteuer, zwölf Monate, Einrichtung im Wert von 1.200 € geschenkt. (Quelle: assistoplus.at/social)
Die Rechnung dahinter: Regulär kostet das im ersten Jahr 11.880 € – 1.200 € Einrichtung und zwölfmal 890 € Betreuung. Die Ersparnis im ersten Jahr beträgt 8.400 €. (Quelle: assistoplus.at/social) Nachgerechnet: In der Aktion zahlen Sie zwölfmal 290 €, also 3.480 €, und 11.880 € − 3.480 € = 8.400 €.
Jeden Monat enthalten sind laut Seite: 6 Beiträge auf Facebook und Instagram, Bild und Text aus Ihrem Redaktionsplan, 2 Reels im Hochformat, gesprochen und geschnitten, die Veröffentlichung zum abgestimmten Termin und ein Monatsbericht darüber, was lief und was ankam. (Quelle: assistoplus.at/social) Immer dabei sind die Freigabe vor jeder Veröffentlichung, ein fester Ansprechpartner, und die Kanäle gehören Ihnen. (Quelle: assistoplus.at/social)
Für dieses Thema zählt vor allem die Freigabe: „Nichts geht ohne Ihr Ja hinaus.“ (Quelle: assistoplus.at/social) Sie sehen jedes Reel, bevor es erscheint – auch, was darunter zu hören ist.
Was nicht dabei ist, sagt die Seite ebenso deutlich: bezahlte Werbung, LinkedIn und Kommentarbetreuung rund um die Uhr – wir sehen wöchentlich nach. (Quelle: assistoplus.at/social) Und eine Rechtsberatung ist es nicht: Wenn bei Ihnen schon ein Schreiben liegt, gehört es zu einer Anwältin oder einem Anwalt, nicht zu uns.
So läuft es ab: Sie bewerben sich mit einem kurzen Formular, wir wählen am Monatsletzten aus und melden uns bei allen, auch bei denen, die diesmal nicht dabei sind. (Quelle: assistoplus.at/social) „Nur ein Platz pro Monat. Wir betreuen jeden Kunden selbst und stellen niemanden in eine Warteschlange.“ (Quelle: assistoplus.at/social) Wer diesmal nicht dabei ist, bleibt automatisch für den Folgemonat im Rennen. (Quelle: assistoplus.at/social)




