Das Wichtigste in Kürze
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bekommt ein neues Gesetz. Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) steht im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 94/2026, ausgegeben am 29. Oktober 2026 (Quelle: BGBl. I Nr. 94/2026). Für eine GmbH oder KG ändert sich weniger, als die Überschrift „neues Gesetz“ vermuten lässt, aber an zwei Stellen ändert sich etwas Konkretes: bei der Grenze, ab der Gesellschafter automatisch als wirtschaftliche Eigentümer übernommen werden, und bei der Kontrolle, denn die Behörde darf künftig in den Betrieb kommen.
Die drei Punkte, die Sie sich merken sollten:
- Zwei Termine. Änderungen am bisherigen Gesetz gelten zum Teil schon ab 5. November 2026. Das neue WiEReG 2027 tritt mit 10. Juli 2027 in Kraft, das bisherige WiEReG tritt damit außer Kraft (Quelle: BGBl. I Nr. 94/2026).
- Die Jahresmeldung bleibt. Rechtsträger haben die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer „zumindest jährlich durchzuführen“ (Quelle: § 3 Abs. 4 WiEReG 2027).
- Änderungen bleiben meldepflichtig. Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt (Quelle: § 22 WiEReG 2027).
Was hat das Parlament beschlossen?
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2026 enthält ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie eine Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (Quelle: BGBl. I Nr. 94/2026). Es geht um die nationale Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie sowie der EU-Geldwäscheverordnung (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 1009).
Der Weg durch das Parlament: Die Regierungsvorlage trägt die Nummer 622 der Beilagen. Der Nationalrat hat das Gesetz in seiner 101. Sitzung angenommen, dafür stimmten ÖVP, SPÖ, FPÖ und NEOS, dagegen die Grünen (Quelle: Parlament, 622 d.B.). Der Bundesrat hat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 am 22. Oktober 2026 mehrheitlich befürwortet (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 1009).
Für Betriebe in Österreich sind zwei Sätze aus den Erläuterungen der Regierung wichtig: „Das österreichische Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist weithin als internationales Best-Practice-Modell aufgrund von effizienten Vernetzungen, Meldebefreiungen und einer besonders effektiven risikoorientieren Beaufsichtigung anerkannt. Dieser Standard soll auch nach der Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie beibehalten werden.“ Und weiter: „So sollen nationale Vorschriften, die für die meldepflichtigen Unternehmen zu Erleichterungen führen, ebenso beibehalten werden wie bewährte Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität.“ (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 622 d.B.)
Ab wann gilt was?
Das Gesetz hat zwei Termine, und es lohnt sich, sie auseinanderzuhalten.
Ab 5. November 2026: Änderungen am bisherigen WiEReG
Artikel 2 des Bundesgesetzes ändert das bisherige WiEReG. Ein Teil dieser Änderungen tritt mit 5. November 2026 in Kraft, darunter § 3 Abs. 2 und § 4a (Quelle: BGBl. I Nr. 94/2026, Art. 2). Zwei davon betreffen Gesellschaften direkt:
- Aufbewahrung nach der Löschung. Dem § 3 Abs. 2 wird ein Satz angefügt: „Nach der Löschung eines Rechtsträgers aus dem jeweiligen Stammregister haben entweder die vom Rechtsträger zu diesem Zweck bestimmten Personen oder die Verwalter, Liquidatoren oder die anderen an der Auflösung der Gesellschaft beteiligten Personen die vorgenannten Dokumente und Informationen für mindestens fünf Jahre nach der Löschung aufzubewahren.“ (Quelle: BGBl. I Nr. 94/2026, Art. 2)
- Treuhänder müssen Änderungen sofort sagen. In § 4a wird die Wortfolge „diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen“ durch die Wortfolge „diese, ihren Status sowie sämtliche Änderungen unverzüglich dem Rechtsträger gegenüber offenlegen“ ersetzt (Quelle: BGBl. I Nr. 94/2026, Art. 2). § 4a betrifft Treuhänder, also Personen, die Anteile für jemand anderen halten.
Ab 10. Juli 2027: das neue WiEReG 2027
Der Gesetzestext ist eindeutig: „Dieses Bundesgesetz tritt mit 10. Juli 2027 in Kraft.“ (Quelle: § 26 WiEReG 2027) Zugleich gilt: „Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, außer Kraft.“ (Quelle: § 27 WiEReG 2027)
Bis zum 9. Juli 2027 melden Sie also weiter nach dem bisherigen WiEReG. Das neue Gesetz ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 9. Juli 2027 übermittelt werden (Quelle: § 25 Abs. 5 WiEReG 2027).
Muss meine GmbH oder KG überhaupt selbst melden?
Viele kleine Gesellschaften melden gar nicht selbst, weil die Bundesanstalt Statistik Österreich ihre wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Firmenbuch übernimmt. Bisher hieß das Meldebefreiung, im neuen Gesetz heißt es automatisierte Eintragung (§ 8 WiEReG 2027). Die Grundidee bleibt, aber die Grenzen verschieben sich.
GmbH: die Grenze sinkt von „mehr als 25“ auf „zumindest 25“ Prozent
Bisher gilt für die GmbH, deren Gesellschafter alle natürliche Personen sind: Die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter sind „als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten“ (Quelle: § 6 WiEReG in geltender Fassung).
Neu heißt es: Wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung alle Gesellschafter natürliche Personen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von zumindest 25 vH halten (Quelle: § 8 Abs. 2 WiEReG 2027). Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von 25 vH oder mehr, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen (Quelle: § 8 Abs. 2 WiEReG 2027).
Was das in der Praxis bedeutet: Eine GmbH mit vier Gesellschaftern zu je genau 25 Prozent hat heute keinen Gesellschafter mit „mehr als 25 vH“, also werden die Geschäftsführer übernommen. Ab 10. Juli 2027 halten alle vier „zumindest 25 vH“, also werden alle vier Gesellschafter übernommen. Die Übernahme macht die Statistik Austria aus dem Firmenbuch, Sie müssen dafür nichts melden. Es lohnt sich aber, den eigenen Registerauszug danach einmal anzusehen.
KG und OG: die Grenze steigt von vier auf fünf Gesellschafter
Bisher gilt für die Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter alle natürliche Personen sind: „Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen.“ Bei vier oder mehr Gesellschaftern werden die geschäftsführenden Gesellschafter übernommen (Quelle: § 6 WiEReG in geltender Fassung).
Neu gilt für offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind: Bei weniger als fünf im Firmenbuch eingetragen Gesellschaftern sind diese als wirtschaftliche Eigentümer ins Register zu übernehmen, bei fünf oder mehr Gesellschaftern die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter (Quelle: § 8 Abs. 1 WiEReG 2027). Eine KG mit genau vier Gesellschaftern hat also künftig alle vier als wirtschaftliche Eigentümer im Register, bisher nur die geschäftsführenden Gesellschafter.
Wann Sie trotzdem selbst melden müssen
Die automatische Übernahme hat bei beiden Rechtsformen dieselbe Grenze. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen (Quelle: § 8 Abs. 2 WiEReG 2027). Für OG und KG steht derselbe Satz in § 8 Abs. 1 (Quelle: § 8 Abs. 1 WiEReG 2027).
Typische Fälle sind eine Holding-GmbH als Gesellschafterin, ein Treuhandverhältnis oder eine Person, die die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Dann reicht das Firmenbuch nicht, und die Gesellschaft meldet selbst.
Die jährliche Überprüfung bleibt
Das neue Gesetz behält die jährliche Prüfung bei und schreibt sie ausdrücklich ins Gesetz: „Rechtsträger haben die Prüfung gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen.“ (Quelle: § 3 Abs. 4 WiEReG 2027)
Wer nicht automatisch eingetragen wird, muss das Ergebnis auch melden: „Rechtsträger, deren Daten nicht automatisiert gemäß § 8 eingetragen werden, haben spätestens vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (Abs. 4) die dabei festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.“ (Quelle: § 3 Abs. 5 WiEReG 2027)
Das ist inhaltlich die bekannte Regel. Im bisherigen Gesetz steht sie so: „Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.“ (Quelle: § 5 WiEReG in geltender Fassung)
Die Regierung begründet, warum sie diese Pflicht behält: „Zudem wird die bisher in § 5 Abs. 1 Schlussteil vorgesehene Meldepflicht nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ausdrücklich geregelt. Dies ist erforderlich, da es sich hierbei um eine von der FATF anerkannte Maßnahme zur Gewährleistung der Datenqualität handelt, die sich in der Praxis bewährt hat.“ (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 622 d.B.)
Ihr Stichtag ändert sich nicht
Für Gesellschaften, die schon gemeldet haben, gilt eine Übergangsregel: „Als Stichtag für die Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 4 ist für Rechtsträger, die bereits eine Meldung gemäß § 5 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, abgegeben haben, das Datum dieser Meldung heranzuziehen.“ (Quelle: § 25 Abs. 5 WiEReG 2027)
Die Erläuterungen sagen, wozu das dient: „Es soll dadurch gewährleistet werden, dass das Inkrafttreten des WiEReG 2027 und der Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1624 am 10. Juli 2027 keine Verpflichtung zur Meldung einer Änderung auslösen. Die neue Rechtslage soll für bereits bestehende Rechtsträger erst zur Anwendung kommen, wenn eine Jahresmeldung fällig wird, oder eine Änderung gemeldet werden muss.“ (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 622 d.B.)
Auf gut Deutsch: Am 10. Juli 2027 müssen Sie nicht nur deshalb melden, weil ein neues Gesetz gilt. Ihre nächste Meldung ist dann fällig, wenn Ihre Jahresmeldung ohnehin fällig wäre, oder früher, wenn sich bei Ihren wirtschaftlichen Eigentümern etwas ändert.
Änderungen: weiterhin binnen vier Wochen
Hier liegt das häufigste Missverständnis. Der Satz aus den Erläuterungen, dass das Inkrafttreten „keine Verpflichtung zur Meldung einer Änderung auslösen“ soll, bezieht sich nur auf den Stichtag. Er heißt nicht, dass Sie Änderungen bis zur nächsten Jahresmeldung liegen lassen dürfen.
Heute gilt: „Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.“ (Quelle: § 5 WiEReG in geltender Fassung)
Nach dem neuen Gesetz ist Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 auf alle an das Register zu meldenden Daten anzuwenden (Quelle: § 3 Abs. 5 WiEReG 2027). Und das Gesetz bestraft, wer Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees und Nominatoren nicht offenlegt (Quelle: § 22 WiEReG 2027).
Die Frist von vier Wochen nach Kenntnis bleibt also. Verkauft ein Gesellschafter Anteile an eine Holding, tritt jemand bei oder kommt ein Treuhandvertrag dazu, dann zählt die Frist ab dem Tag, an dem Sie davon wissen, nicht ab Ihrer nächsten Jahresmeldung.
Neue Gesellschaft: die erste Meldung
Für die erste Meldung nach der Gründung gibt es bisher eine klare Frist: „Die Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder der Beendigung oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 zu übermitteln.“ (Quelle: § 5 WiEReG in geltender Fassung)
Die EU-Verordnung verlangt stattdessen eine unverzügliche Meldung. Die Regierung schreibt dazu: „Bei der erstmaligen Meldung nach Eintragung des Rechtsträgers im Register ist in der Verordnung (EU) 2024/1624 festgelegt, dass diese unverzüglich zu erfolgen hat. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird daher in § 21 festgelegt, dass das Finanzamt Österreich nach vier Wochen nicht mehr von einer unverzüglichen Meldung ausgehen kann und nach diesem Zeitpunkt mit der Erzwingung der Meldung durch die Androhung einer Zwangsstrafe vorzugehen hat.“ (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 622 d.B.)
Im Gesetz steht es so: „Wird die Meldung gemäß § 6 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Wird die Meldung nicht binnen vier Wochen nach der Eintragung des Rechtsträgers in das Register erstattet, so hat das Finanzamt Österreich die Zwangsstrafe anzudrohen.“ (Quelle: § 21 WiEReG 2027)
Die beiden Zahlen gehören also zu zwei verschiedenen Schritten. Vier Wochen nach der Eintragung muss das Finanzamt die Zwangsstrafe androhen, wenn bis dahin keine Meldung da ist. Sechs Wochen ist die Frist, die das Finanzamt Ihnen in dieser Androhung setzt. Sicher sind Sie nur, wenn Sie innerhalb der ersten vier Wochen melden.
Was droht bei Verstößen?
Für die meisten Pflichten nennt das neue Gesetz Geldstrafen. Eines Finanzvergehens macht sich unter anderem schuldig, wer eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, oder wer Änderungen nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (Quelle: § 22 WiEReG 2027).
Die Strafhöhen im Wortlaut:
| Verstoß | Vorsatz | grobe Fahrlässigkeit |
|---|---|---|
| Unrichtige oder unvollständige Meldung, Änderung nicht binnen vier Wochen gemeldet (§ 22 Abs. 1) | bis zu 200 000 Euro | bis zu 100 000 Euro |
| Dokumente nicht eingeholt oder nicht aufbewahrt (§ 22 Abs. 2) | bis zu 75 000 Euro | bis zu 25 000 Euro |
| Finanzordnungswidrigkeit, wenn der Tatbestand des § 22 Abs. 1 nicht erfüllt ist (§ 22 Abs. 5) | bis zu 25 000 Euro | – |
Zu Absatz 1 steht im Gesetz: Wer eine der dort genannten Taten begeht, „ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“ (Quelle: § 22 WiEReG 2027)
Zu Absatz 5: „Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt oder Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren oder Rechtsträger, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“ (Quelle: § 22 WiEReG 2027)
Diese Strafbestimmungen gehören zum WiEReG 2027 und gelten damit ab 10. Juli 2027 (Quelle: § 26 WiEReG 2027). Die Höhen sind nicht neu: Schon das bisherige Gesetz sieht bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200 000 Euro vor und bei grober Fahrlässigkeit bis zu 100 000 Euro (Quelle: § 15 WiEReG in geltender Fassung). Neu ist bei der Zwangsstrafe die Pflicht des Finanzamts, nach vier Wochen ohne Meldung anzudrohen; die Frist von sechs Wochen in der Androhung steht schon im bisherigen § 16 (Quelle: § 16 WiEReG in geltender Fassung). Die Zwangsstrafe nach § 21 ist keine Strafe für ein Vergehen, sondern ein Druckmittel, damit die Meldung kommt.
Aufbewahrung: auch nach der Löschung fünf Jahre
Dass Unterlagen über die wirtschaftlichen Eigentümer aufzubewahren sind, ist nicht neu. Neu ist, dass die Pflicht die Gesellschaft überdauert. Ab 5. November 2026 haben nach der Löschung eines Rechtsträgers aus dem jeweiligen Stammregister entweder die vom Rechtsträger zu diesem Zweck bestimmten Personen oder die Verwalter, Liquidatoren oder die anderen an der Auflösung der Gesellschaft beteiligten Personen die Dokumente und Informationen für mindestens fünf Jahre nach der Löschung aufzubewahren (Quelle: BGBl. I Nr. 94/2026, Art. 2).
Für Sie als Geschäftsführer heißt das: Wer eine GmbH abwickelt, sollte vorher festlegen, wer die Unterlagen nach der Löschung fünf Jahre lang aufbewahrt. Sonst trifft es die Liquidatoren.
Kontrolle vor Ort: die Nachschau
Neu im WiEReG 2027 ist, dass die Registerbehörde in den Betrieb kommen kann. „Die Registerbehörde ist befugt, Nachschau in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassung von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, durchzuführen, um die in § 18 Abs. 5 genannten Sachverhalte zu ermitteln und zu überprüfen, ob die im Register gespeicherten Daten angemessen, zutreffend und aktuell sind.“ (Quelle: § 19 WiEReG 2027)
Dafür kann die Behörde die Finanzpolizei einsetzen: „Zur Durchführung der Nachschau gemäß Abs. 1 hat die Registerbehörde einen Nachschauauftrag zu erlassen und kann die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) beauftragen.“ (Quelle: § 19 WiEReG 2027)
So gehen Sie vor
1. Rechtsform und Gesellschafter prüfen
Sehen Sie im Firmenbuch nach, ob alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Nur dann übernimmt die Statistik Austria Ihre wirtschaftlichen Eigentümer automatisch (§ 8 WiEReG 2027).
2. Die neue Grenze nachrechnen
Bei der GmbH zählt ab 10. Juli 2027 „zumindest 25 vH“ statt „mehr als 25 vH“. Bei OG und KG werden künftig bis zu vier Gesellschafter übernommen, nicht nur bis zu drei.
3. Den eigenen Stichtag notieren
Ihr Stichtag für die Jahresmeldung ist das Datum Ihrer letzten Meldung nach dem bisherigen WiEReG (§ 25 Abs. 5 WiEReG 2027). Spätestens vier Wochen danach melden Sie Änderungen oder bestätigen die Daten.
4. Änderungen binnen vier Wochen melden
Ändert sich etwas bei Ihren wirtschaftlichen Eigentümern, melden Sie es binnen vier Wochen nach Kenntnis, nicht erst mit der nächsten Jahresmeldung.
5. Aufbewahrung regeln
Legen Sie fest, wer die Unterlagen aufbewahrt, auch für den Fall der Löschung: mindestens fünf Jahre nach der Löschung, ab 5. November 2026.
Häufige Fragen
Wann tritt das WiEReG 2027 in Kraft?
Das WiEReG 2027 tritt mit 10. Juli 2027 in Kraft, das bisherige WiEReG tritt damit außer Kraft. Einzelne Änderungen am bisherigen WiEReG gelten schon ab 5. November 2026. (Quelle: BGBl. I Nr. 94/2026)
Muss ich Änderungen jetzt nicht mehr sofort melden?
Doch. Änderungen sind weiter binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Nur der Stichtag 10. Juli 2027 selbst löst keine Meldung aus. (Quelle: § 22 WiEReG 2027)
Bleibt meine GmbH von der Meldung befreit?
Wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind, übernimmt die Statistik Austria die Daten weiter aus dem Firmenbuch. Übernommen werden Gesellschafter mit zumindest 25 vH, bisher mit mehr als 25 vH. (Quelle: § 8 Abs. 2 WiEReG 2027)
Was ändert sich für eine KG?
Sind alle Gesellschafter natürliche Personen, werden bei weniger als fünf Gesellschaftern alle übernommen, bei fünf oder mehr die geschäftsführenden Gesellschafter. Bisher lag die Grenze bei vier. (Quelle: § 8 Abs. 1 WiEReG 2027)
Wie lange habe ich für die erste Meldung nach der Gründung Zeit?
Die EU-Verordnung verlangt eine unverzügliche Meldung. Kommt sie nicht binnen vier Wochen nach der Eintragung, hat das Finanzamt Österreich die Zwangsstrafe anzudrohen, mit einer Frist von sechs Wochen. (Quelle: § 21 WiEReG 2027)
Wie hoch sind die Strafen?
Bei Vorsatz bis zu 200 000 Euro, bei grober Fahrlässigkeit bis zu 100 000 Euro, zum Beispiel für eine unrichtige Meldung oder eine Änderung, die nicht binnen vier Wochen gemeldet wurde. (Quelle: § 22 WiEReG 2027)
Wie lange muss ich Unterlagen nach der Löschung aufbewahren?
Mindestens fünf Jahre nach der Löschung. Die Pflicht trifft die dafür bestimmten Personen oder die Liquidatoren. Sie gilt ab 5. November 2026. (Quelle: BGBl. I Nr. 94/2026, Art. 2)
Darf die Behörde in meinen Betrieb kommen?
Ja, ab 10. Juli 2027. Die Registerbehörde ist befugt, Nachschau in den Betriebsstätten durchzuführen, und kann die Finanzpolizei damit beauftragen. (Quelle: § 19 WiEReG 2027)
Quellen
- Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 94/2026, ausgegeben am 29. Oktober 2026: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_I_94/BGBLA_2026_I_94.pdfsig
- Parlament, Regierungsvorlage 622 d.B. samt Erläuterungen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/622
- Parlamentskorrespondenz Nr. 1009 vom 22.10.2026: https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2026/pk1009
- RIS, WiEReG in geltender Fassung (§§ 5, 6, 15, 16): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009980




