Was ist die Aktivpension – und ab wann gilt sie?
Die „Aktivpension“ ist ein neuer Steuerfreibetrag für Menschen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters weiterarbeiten. Im Gesetz heißt er „Aktivitätsfreibetrag“. Er gilt nicht 2026, sondern ab 1. Jänner 2027: § 105a EStG 1988 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach 31. Dezember 2026 erzielt werden (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
Der Weg durch das Parlament ist abgeschlossen. Der Nationalrat hat die steuerlich begünstigte „Aktivpension“ am 23.09.2026 beschlossen (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 840 vom 23.09.2026). Am 08.10.2026 hat der Bundesrat gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrats keinen Einspruch erhoben. ÖVP, SPÖ und NEOS stimmten dafür. Damit sind der Steuerfreibetrag für Erwerbstätige im Pensionsalter von bis zu 1.250 € im Monat ab kommendem Jahr und der gleichzeitige Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge endgültig auf Schiene (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 922 vom 08.10.2026).
Für dich als Betrieb heißt das: Du hast jetzt rund elf Wochen Zeit, um zu klären, welche deiner Leute im Pensionsalter betroffen sind, und um deine Lohnverrechnung darauf vorzubereiten.
Warum das für Betriebe wichtig ist
Viele Betriebe halten erfahrene Fachkräfte über das Pensionsalter hinaus – als Aushilfe in Spitzenzeiten, als Einschuler für Junge oder in Teilzeit. Bisher blieb diesen Leuten von jedem zusätzlich verdienten Euro vergleichsweise wenig übrig. Genau hier setzt der neue Freibetrag an: Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben und dennoch arbeiten, können ab kommendem Jahr bis zu 1.250 € im Monat (15.000 € im Jahr) steuerfrei verdienen (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 840 vom 23.09.2026).
Wie hoch ist der Aktivitätsfreibetrag – monatlich oder jährlich?
Hier passieren die meisten Missverständnisse. Der Freibetrag ist monatlich bemessen, nicht jährlich. Das Gesetz sagt wörtlich: Der Aktivitätsfreibetrag beträgt für einen Steuerpflichtigen maximal 1 250 Euro pro Monat, in dem begünstigte Einkünfte erzielt werden (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
Die 15.000 € im Jahr sind die Summe aus zwölf Monatsbeträgen. Wird die begünstigte Tätigkeit das gesamte Kalenderjahr ausgeübt, beträgt der Freibetrag insgesamt 15 000 Euro (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.).
Was das bei Saisonspitzen bedeutet
Genau diesen Punkt hat die FPÖ im Nationalrat kritisiert: Es gebe oft Auftragsspitzen, in denen Pensionistinnen und Pensionisten häufiger gebraucht würden. Kommen sie in solchen Monaten über 1.250 € hinaus, müssten sie Teile ihres Zuverdienstes auch dann versteuern, wenn sie insgesamt unter der Jahresgrenze von 15.000 € bleiben (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 840 vom 23.09.2026).
Ein Rechenbeispiel, direkt aus § 105a Abs. 4 abgeleitet:
| Fall | Monate mit Tätigkeit | Verdienst je Monat | Freibetrag gesamt | Verdienst, der über dem Freibetrag liegt |
|---|---|---|---|---|
| Ganzjährige Teilzeit | 12 | 1.000 € | 12 × 1.000 € = 12.000 € | 0 € |
| Ganzjährig, mehr Stunden | 12 | 1.500 € | 12 × 1.250 € = 15.000 € | 12 × 250 € = 3.000 € |
| Nur Saisonspitze | 4 | 2.500 € | 4 × 1.250 € = 5.000 € | 4 × 1.250 € = 5.000 € |
Im dritten Fall verdient die Person 10.000 € im Jahr, also weniger als 15.000 €. Trotzdem sind 5.000 € davon nicht vom Freibetrag gedeckt, weil der Freibetrag nur für die vier Monate zusteht, in denen begünstigte Einkünfte erzielt werden (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.). Für die Einsatzplanung heißt das: Wer Pensionisten über das Jahr verteilt beschäftigt, schöpft den Freibetrag besser aus als jemand, der sie nur in wenigen Monaten voll einsetzt.
Beachte außerdem: Der Freibetrag kann nie höher sein als das, was verdient wird. Im Rahmen der Veranlagung ist er vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, höchstens aber in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
Wer bekommt den Freibetrag – und wer nicht?
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen. Beide müssen das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG haben (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
Gruppe 1: Wer den Pensionsantritt aufschiebt
Das sind Steuerpflichtige, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufschieben (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.) – also Leute, die mit dem Regelpensionsalter einfach im bisherigen Job weiterarbeiten. Für sie verlangt § 105a Abs. 1 Z 1 keine Mindestzahl an Versicherungsmonaten.
Gruppe 2: Wer Pension bezieht und dazuverdient („Zuverdiener“)
Das sind Steuerpflichtige, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen. Für sie gibt es eine zusätzliche Hürde: Sie müssen im Zeitpunkt des Pensionsantritts Versicherungszeiten als männliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 480 Versicherungsmonaten oder als weibliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 408 Versicherungsmonaten erworben haben (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
In Jahren gesprochen: mindestens 40 Versicherungsjahre, wobei für Frauen, anknüpfend an die schrittweise Erhöhung ihres gesetzlichen Pensionsalters, eine Einschleifregelung bis zum Jahr 2033 gilt, beginnend mit 34 Versicherungsjahren (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 840 vom 23.09.2026). Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um weitere zwölf Monate (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
Zwei Sonderfälle stehen ausdrücklich im Gesetz:
- Teilpension: Wird die Alterspension als Teilpension gemäß § 4a APG in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten für die Dauer der Inanspruchnahme (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
- Pensionsantritt vor dem 1. Juli 2026 ohne genug Versicherungsmonate: Wer seine Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten hat, aber die erforderlichen Versicherungsmonate nicht erworben hat, bekommt auf Antrag trotzdem einen Aktivitätsfreibetrag, wenn er nach dem Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielt. Die Berücksichtigung ist ab jenem Monat möglich, in dem die Monate einer solchen Erwerbstätigkeit die fehlende Anzahl an Versicherungsmonaten überschreiten (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.). Das Parlament nennt das: sie können sich in den Aktivitätsfreibetrag hineinarbeiten (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 840 vom 23.09.2026).
Die gemeinsame Grundvoraussetzung
Beide Gruppen setzen voraus, dass der Steuerpflichtige das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht hat (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
Welche Einkünfte sind begünstigt?
Begünstigte Einkünfte sind Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, die ab dem Monat erzielt werden, in dem die Voraussetzungen vorliegen (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.). Zwischen unselbstständiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit wird nicht unterschieden (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 840 vom 23.09.2026).
Was ausdrücklich NICHT begünstigt ist
Eine aktive Erwerbstätigkeit liegt insbesondere nicht vor bei (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.):
- Einkünften aus einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb (zB betriebliche Versorgungsrenten),
- überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen resultierenden Einkünften,
- Einkünften aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer gemäß § 23a Abs. 2.
Wer also einen Betrieb verpachtet hat und davon lebt, profitiert nicht. Wer dagegen als Tischler mit 66 noch selbst in der Werkstatt steht, schon.
Was müssen Arbeitgeber in der Lohnverrechnung tun?
Für Betriebe ist das der wichtigste Teil. Der Aktivitätsfreibetrag soll im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sein, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen unter Verwendung eines amtlichen Formulars vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden (z.B. Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle) (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.).
So läuft es monatlich ab: Im Rahmen der monatlichen Lohnsteuererhebung wird der Freibetrag von den begünstigten Einkünften abgezogen. Sind die Einkünfte höher als 1 250 Euro, stellt nur die Differenz die Lohnsteuerbemessungsgrundlage dar. Betragen die Einkünfte höchstens 1 250 Euro, reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage auf Null und es fällt keine Lohnsteuer an (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.).
Haftet der Betrieb, wenn die Angaben falsch sind?
Grundsätzlich nein. Die Erläuterungen halten fest, dass eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages nur dann in Frage kommt, wenn offensichtlich eine unrichtige Erklärung des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurde (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.). Die Nachweise selbst muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde erbringen, zB Versicherungsdatenauszug oder Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
Was sich für Zuverdiener sonst noch ändert
Für Zuverdiener, die den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, gilt laut § 105a Abs. 5 (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.):
- Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 steht nicht zu. Das Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6) bleibt unabhängig davon anwendbar.
- Eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 2 gibt es nur, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Monat den Aktivitätsfreibetrag übersteigen.
- Bei begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 nicht zu.
Was gilt für Selbständige?
Selbständige bekommen den Freibetrag genauso – die Bindung an den Monat sieht nur anders aus. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag für jeden Tätigkeitsmonat zu, bei betrieblichen Einkünften für jeden Monat, in dem der Betrieb, aus dem begünstigte Einkünfte stammen, aufrecht ist (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.).
Wann ein Betrieb „aufrecht“ ist, beschreiben die Erläuterungen so: wenn das Gesamtbild der Verhältnisse dafürspricht, z.B. nach außen hin erkennbare Teilnahme am Wirtschaftsleben, die Zahlung von verpflichtenden SV-Beiträgen, aktive (nicht ruhend gestellte) Kammermitgliedschaft (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.). Wer seine Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet hat, sollte das also vor dem Jahreswechsel prüfen.
Bei Selbständigen gibt es keine Lohnverrechnung, die den Freibetrag monatlich abzieht. Der Aktivitätsfreibetrag ist auf Antrag zu berücksichtigen, und im Rahmen der Veranlagung ist er vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
Das Beispiel aus den Erläuterungen
Die Erläuterungen rechnen einen gemischten Fall vor (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.): Herr A hat 480 Versicherungsmonate erworben und bezieht ab 1.4. seine Alterspension. Er arbeitet in seinem bisherigen Job in vermindertem Ausmaß weiter und gibt beim Arbeitgeber die Erklärung zur Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages ab. Ab 1.9. ist er daneben gewerblich als Konsulent tätig.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Nichtselbständige Arbeit, 1.4. bis 31.12. | 33.000 € |
| Gewerbliche Tätigkeit, 1.9. bis 31.12. | 12.000 € |
| Pension | 40.000 € |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 85.000 € |
| Aktivitätsfreibetrag April bis Dezember (9 × 1.250 €) | – 11.250 € |
| Grundlage für die Steuerbemessung | 73.750 € |
Herr A bekommt also 9 und nicht 12 Monatsfreibeträge, weil er erst ab April begünstigte Einkünfte hat. Und die zweite Tätigkeit ab September bringt keinen zusätzlichen Freibetrag – es bleibt bei 1.250 € pro Monat und Person.
Was ändert sich bei der Pensionsversicherung?
Neben der Steuer gibt es eine zweite Entlastung: Beschäftigte im Pensionsalter müssen keine Pensionsversicherungsbeiträge mehr zahlen (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 840 vom 23.09.2026).
Für Betriebe wichtig: Das gilt nur für den Anteil der Beschäftigten. Im Bereich der Pensionsversicherung werden für Erwerbstätige im Pensionsalter nur noch die Dienstgeberbeiträge fällig (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 840 vom 23.09.2026). Die Erläuterungen sagen es noch deutlicher: Der Dienstnehmeranteil nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG entfällt künftig zur Gänze. Der Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung ist zur Gänze zu entrichten (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.). Dein Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung bleibt also gleich.
Für Selbständige: niedrigerer Beitragssatz
Das Modell wird auf selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, entsprechend übertragen (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.). Laut der Tabelle in den Erläuterungen ergeben sich folgende verminderte Beitragssätze in der Pensionsversicherung (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.):
| Gesetz | Beitragssatz bisher | davon entfällt | selbst zu zahlen |
|---|---|---|---|
| § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG | 18,5 % | 8,32 % | 10,18 % |
| § 24 Abs. 2 Z 1 BSVG | 17 % | 7,64 % | 9,36 % |
| § 8 FSVG | 20 % | 8,99 % | 11,01 % |
Der Haken: kein Höherversicherungsbetrag mehr
Wer bisher neben der Pension gearbeitet hat, bekam für seine Beiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag. Dieser fällt weg: Die Bestimmung über den besonderen Höherversicherungsbetrag für erwerbstätige Pensionsbezieher:innen nach § 248c ASVG bzw. Parallelrecht soll für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2026 nicht mehr zur Anwendung kommen (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.). Weniger Beitrag heißt also auch: kein Pensionsplus mehr aus dem Zuverdienst ab 2027.
So gehst du vor — Schritt für Schritt
1. Liste deine Mitarbeiter im Pensionsalter auf
Prüfe, wer 2027 das Regelpensionsalter erreicht hat oder erreicht, und ob er die Pension aufschiebt (Gruppe 1) oder neben der Pension arbeitet (Gruppe 2).
2. Bei Zuverdienern die Versicherungsmonate klären lassen
Für Gruppe 2 zählen 480 Versicherungsmonate (Männer) bzw. 408 Versicherungsmonate (Frauen) im Zeitpunkt des Pensionsantritts (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.). Der Mitarbeiter kann dafür einen Versicherungsdatenauszug anfordern – das ist auch der Nachweis, den die Erläuterungen nennen.
3. Erklärung auf dem amtlichen Formular einholen
Ohne Erklärung auf dem amtlichen Formular und ohne Nachweis berücksichtigt die Lohnverrechnung den Freibetrag nicht (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.). Frag deine Lohnverrechnung rechtzeitig nach dem amtlichen Formular.
4. Lohnverrechnung umstellen lassen
Ab Jänner 2027: Freibetrag monatlich abziehen, Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung entfällt, Dienstgeberanteil bleibt.
5. Einsätze über das Jahr verteilen
Weil der Freibetrag monatlich gilt, bringt eine gleichmäßige Teilzeit mehr als wenige Monate Vollzeit. Plane Spitzenzeiten so, dass möglichst viele Monate unter 1.250 € bleiben.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Aktivpension?
Ab 1. Jänner 2027. § 105a EStG 1988 ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach 31. Dezember 2026 erzielt werden (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.). Im Jahr 2026 gibt es den Freibetrag noch nicht.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag?
Maximal 1.250 € pro Monat, in dem begünstigte Einkünfte erzielt werden. Wer das ganze Jahr tätig ist, kommt auf insgesamt 15.000 € (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.).
Gilt die Aktivpension auch für Selbständige?
Ja. Zwischen unselbstständiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit wird nicht unterschieden (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 840 vom 23.09.2026). Bei betrieblichen Einkünften steht der Freibetrag für jeden Monat zu, in dem der Betrieb aufrecht ist.
Brauche ich 40 Versicherungsjahre?
Nur wenn du schon Pension beziehst und dazuverdienst: dann 480 Versicherungsmonate als Mann bzw. 408 als Frau (steigend ab 2028). Wer den Pensionsantritt aufschiebt, braucht diese Mindestzahl laut § 105a Abs. 1 Z 1 nicht (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).
Was muss ich als Arbeitgeber tun?
Eine Erklärung des Mitarbeiters auf dem amtlichen Formular samt Nachweis einholen; dann zieht die Lohnverrechnung den Freibetrag monatlich ab (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.). Der Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung bleibt voll.
Zahlen Pensionisten, die arbeiten, noch Pensionsversicherung?
Den Dienstnehmeranteil nicht mehr; der Dienstgeberbeitrag ist zur Gänze zu entrichten (Quelle: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 592 d.B.).
Sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld vom Freibetrag erfasst?
Nicht, soweit sie als sonstige Bezüge gemäß § 67 steuerlich begünstigt sind (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.). Zusätzlich steht Zuverdienern der Freibetrag von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 nicht zu.
Gilt der Freibetrag für Pachteinnahmen?
Nein. Überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen resultierende Einkünfte sind ausdrücklich keine aktive Erwerbstätigkeit (Quelle: § 105a EStG 1988, Regierungsvorlage 592 d.B.).




